1. Parentel
In der ersten Linie, also der ersten Parentel im Erbrecht, stehen die direkten Nachkommen des Verstorbenen, also die Kinder und Kindeskinder. Sie sind die gesetzlichen Erben 1. Ordnung. Die Erbschaft wird zunächst nur unter den Kindern eines Erblassers zu gleichen Teilen verteilt. Bei bereits vorverstorbenen Kindern erben aber deren Nachkommen. Sind keine Nachkommen von vorverstorbenen Kindern vorhanden, fällt das Erbe nach dem Erbrecht den übrigen Kindern des Verstorbenen zu. Setzt ein Erblasser ein Testament auf, so muss er darauf achten, dass seine Kinder pflichtteilsberechtigt sind.
Als Pflichtteil bekommen die Kinder nach dem Erbrecht in Österreich die Hälfte Ihres eigentlichen gesetzlichen Erbes. Zu beachten ist, dass Ehepartner und eingetragene Lebenspartner wie die direkten Nachkommen eines Erblassers zu der ersten Parentel zählen. Sie haben gegenüber den Kindern eines Erblassers einen Erbanspruch von einem Drittel der Verlassenschaft. Die Verwandtschaft der ersten Linie erbt neben dem Ehegatten also zwei Drittel des Nachlasses.
Was hat es mit dem Erbrecht von unehelichen Kindern auf sich? Nichteheliche Kinder haben im Erbrecht dieselben Rechte wie eheliche Kinder. Seit dem Jahr 1991 sind eheliche und nichteheliche Kinder im Erbrecht gleichgestellt. Allerdings muss die Vaterschaft bei nichtehelichen Kindern entweder durch eine Vaterschaftsanerkenntnis oder ein Gerichtsurteil festgestellt sein.
2. Parentel
Gibt es keine Verwandten der ersten Linie oder schlagen diese das Erbe aus, fällt das Erbrecht den Angehörigen der zweiten Linie zu. Diese gesetzlichen Erben 2. Ordnung bestehen aus den Eltern des Verstorbenen sowie deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen des Verstorbenen). Sind beide Eltern noch am Leben, wird das Erbe zu gleichen Teilen unter diesen aufgeteilt.
Ist bereits ein Elternteil verstorben, erhalten dessen Kinder oder Kindeskinder, also die Geschwister des Erblassers oder die Nichten und Neffen, den Erbteil. Gibt es jedoch keine Nachkommen des vorverstorbenen Elternteils, bekommt das andere Elternteil den Erbteil des verstorbenen Elternteils. Sind beide Eltern bereits verstorben, fällt die Erbschaft ganz an die Geschwister des Erblassers und deren Nachkommen.
3. Parentel
Die gesetzlichen Erben der 3. Ordnung sind die Großelternpaare mütterlicherseits und väterlicherseits und deren Abstammungslinie. Zu dieser zählen dann also die Onkel und Tanten beziehungsweise Cousins und Cousinen des Erblassers. Sind alle Großelternpaare am Leben, so erbt jedes Teil nach dem gesetzlichen Erbrecht ein Viertel der Verlassenschaft. Ist ein Teil bereits verstorben, treten dessen Kinder an dessen Stelle. Hat ein vorverstorbenes Großelternteil keine Kinder, erhält der dem Vorverstorbenen verbundene Großelternteil dessen Teil. Gibt es auf einer Seite gar keine Erben mehr, erhält das verbleibende Großelternpaar die gesamte Verlassenschaft.
4. Parentel
Zu den gesetzlichen Erben der 4. Ordnung zählen die Urgroßeltern des Erblassers, deren Nachkommen allerdings nicht mehr. Hier greift die sogenannte Erbrechtsgrenze, bei der die Kinder eines verstorbenen Urgroßelternteils nach dem Erbrecht kein Eintrittsrecht in die Erbschaft mehr haben. Auch hier gilt, dass das jeweils verbundene Urgroßelternteil im Falle des Vorversterbens des anderen dessen Anteil erhält. Wenn ein Urgroßelternpaar mütterlicherseits nicht mehr am Leben ist, so fällt dessen Anteil an das noch lebende Urgroßelternpaar väterlicherseits; dies gilt umgekehrt genauso.