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Erben von Immobilien im Ausland § Geltendes Erbrecht & mehr

Das Erbe einer Liegenschaft ist bereits in Österreich keine einfache Angelegenheit, aber beim Erben von Immobilien im Ausland wird die Sache erst richtig kompliziert. Dabei unterscheidet man zwischen einem Erbe innerhalb der europäischen Union und außerhalb der Europäischen Union. Seit dem Jahr 2015 ist die europäische Erbrechtsverordnung anwendbar, die das Erben von Liegenschaften innerhalb der EU klar regelt. Hier erhalten Sie einen Überblick worauf man beim Erben von Liegenschaften und Häusern im Ausland achten muss.

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Das Wichtigste in Kürze

Geltendes Erbrecht bei Immobilien im Ausland

Beim Erben von Immobilien im Ausland ist die Frage der Zuständigkeit hinsichtlich des Erbrechtes komplex. Ob jetzt das Erbrecht des Landes, in dem die Immobilie des Verstorbenen liegt, für die Verlassenschaft anzuwenden ist oder das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene besaß, ist abhängig vom Testament. Hat der Verstorbene im Testament ausdrücklich erwähnt, dass das Erbrecht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, zuständig ist, ist dieses Erbrecht anzuwenden.

Wurde durch den Verstorbenen nichts explizit verfügt, gilt das Erbrecht des Landes in dem die Immobilie liegt. Die Wahlmöglichkeit des Erblassers über das anzuwendende Erbrecht gewährt dem Erblasser gewisse Möglichkeiten vor allem in Bezug auf Pflichtteilsansprüche, die in jedem Land anders geregelt werden. Somit könnte der Erblasser die Entscheidung des anzuwendenden Erbrechts davon abhängig machen, wie viel er gewissen Personen hinterlassen will und wie im jeweiligen Erbrecht die Pflichtteilsansprüche geregelt sind.

Gut zu wissen
Wahlfreiheit des Erblassers beschränkt
Dies gilt nur innerhalb der europäischen Union außer Dänemark, Großbritannien und Irland. Diese Länder stimmten der europäischen Erbrechtsverordnung nicht zu.

Übertragung einer geerbten Immobilie

Sobald das Erbe vollzogen wurde, muss auf lokaler Ebene geprüft werden, was unternommen werden muss, damit die geerbte Immobilie auch tatsächlich ins Eigentum des Erben übergehen kann. In Österreich oder Deutschland läuft das über das Grundbuch. In anderen Ländern kann die Übertragung einer Immobilie anders geregelt sein. Zu beachten ist hier zudem, dass eine vielzahl von EU-Mitgliedstaaten eine Erbschaftssteuer erheben und diese im Falle der Anwendung ausländischen Erbrechts vom Erben zu begleichen ist.

Sie sollten sich über die Steuerfrage in jedem Fall auch Gedanken machen, da aufgrund des hohen Werts einer Immobilie auch relativ hohe Steuern anfallen. Wenn Sie Alleinerbe sind, müssen Sie sich allein darum kümmern. Gibt es weitere Erben, spricht man von einer Erbengemeinschaft, bei der mehrere Parteien darüber entscheiden was mit dem geerbten Haus bzw. der Immobilie passiert.

Erben einer Immobilie außerhalb der EU

Österreich hat mit verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen Union Staatsverträge abgeschlossen. Diese regeln mitunter auch das anzuwendende Erbrecht. Da sich dies immer wieder ändert, konsultieren Sie am besten einen auf internationales Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Sollte es keine Staatsverträge geben, wenden die österreichischen Gerichte trotzdem die EU-Erbrechtsverordnung an, in dem sie das Recht des Landes anwenden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

So unterstützt Sie ein Anwalt bei ausländischen Erbschaften

Grenzüberschreitende Erbschaften sind in der Regel komplex, da unterschiedliche Rechtsvorschriften aufeinandertreffen können. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht kann hierbei für Sie abklären, welches Erbrecht heranzuziehen ist und welchen Einfluss dieses auf die Erbschaft nimmt. Zudem unterstützt Sie der Anwalt beim Erben von Immobilien im Ausland bei der Kommunikation mit Behörden, Ämtern und wenn nötig mit den ausländischen Gerichten.

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FAQ: Erben von Immobilien im Ausland

Grundsätzlich gilt für Erbschaften immer das Erbrecht, dass am letzten Wohnort eines Verstorbenen gilt. Innerhalb der Europäischen Union haben Erblasser jedoch die Möglichkeit, mittels Testament zu Verfügen, dass das österreichische Erbrecht für die Verlassenschaft herangezogen werden soll.
Wird ausländisches Erbrecht angewendet und gilt im Zuge dieses Erbrechts auch eine Pflicht zur Erbschaftssteuer, so muss der Erbe diese im Ausland entrichten.
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