Pflichtteilsrecht § Anspruch & Pflichtteilsschuldner
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Erbrechtsinfo Redaktion
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- Im Erbrecht in Österreich hat ein bestimmter Personenkreis Anspruch auf einen bestimmten gesetzlich festgelegten Teil, den Pflichtteil.
- Pflichtteilsberechtigte Personen sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und die Kinder beziehungsweise bei deren Vorversterben die Enkel und Urenkel des Erblassers.
- Schenkungen zu Lebzeiten sind beim später folgenden Tod des Erblassers gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten ausgleichspflichtig.
- Der Erblasser kann eine Stundung beziehungsweise Ratenzahlung des Pflichtteils anordnen. Unter Umständen kann dies auch von den Erben beantragt werden.
Allgemeines zum Pflichtteilsrecht
Im Erbrecht in Österreich gibt es das sogenannte Pflichtteilsrecht. Dieses besagt, dass ein bestimmter Personenkreis einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses hat, wenn ein Erblasser stirbt. Diesem Personenkreis steht in jedem Fall zumindest der gesetzliche Pflichtteil zu – trotz Testament oder auch dann, wenn der Erblasser einen Erbvertrag aufgesetzt hat. Liegt keine letztwillige Verfügung des Todes vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Hier erhalten die gesetzlichen Erben dann nicht nur ihren Pflichtteil, sondern üblicherweise den gesamten Nachlass.
Gemäß § 756 ABGB ist der gesetzliche Pflichtteil der Anteil am Wert des Vermögens des Erblassers, den der Pflichtteilsberechtigte bekommen soll. Wer genau in welcher Höhe einen Pflichtteilsanspruch hat, ist von der Erbenkonstellation und der Höhe der Verlassenschaft abhängig. Mit dem Pflichtteilsrecht bietet der Gesetzgeber einem bestimmten Personenkreis also die Möglichkeit, einen Anteil der Verlassenschaft zu erhalten, auch wenn im Testament ein anderer Erbe eingesetzt wurde.
Der Pflichtteil umfasst dabei nicht die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen, sondern bezieht sich rein auf den Geldwert der vorhandenen Aktiven. Alles, was nicht dem Geldwert entspricht, sondern emotionalen Wert hat, können die Erben selbstständig unter sich aufteilen. Derjenige, der zum Pflichtteil berechtigt ist, hat im Rahmen des Verlassenschaftverfahrens das Recht, eine genaue Aufstellung der vorhandenen Aktiven zu erhalten. Hiervon wird dann der Pflichtteil berechnet und nach Abzug von Schulden und Verfahrenskosten ausbezahlt. Wertobjekte wie Immobilien müssen in Geldwert umgerechnet werden.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 757 ABGB die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Sind eigene Kinder des Verstorbenen bereits vorverstorben, haben aber selbst bereits Nachkommen, so treten diese an die Stelle des verstorbenen Elternteils. In diesem Fall haben also auch die Enkelkinder und Urenkel eines Erblassers Anspruch auf einen Pflichtteil. Man sollte beachten, dass Eltern seit der Erbrechtsreform 2017 keinen Anspruch auf einen Pflichtteil mehr haben. Einer gemäß §757 pflichtteilsberechtigten Person steht gemäß §758 ein Pflichtteil zu, wenn ihr bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde, sie nicht enterbt wurde und kein Pflichtteilsverzicht ausgesprochen wurde.
Berechnung des Pflichtteils
Die Pflichtteilshöhe ergibt sich aus der Hälfte der gesetzlichen Erbteilsquote. Dabei muss jedoch bedacht werden, dass der reine Verlassenschaftswert zu berechnen ist, also alle Aktiva nach Abzug von Schulden und Verfahrenskosten. Auch Schenkungen zu Lebzeiten müssen bei der Berechnung berücksichtigt und unter bestimmten Umständen auf den Pflichtteil angerechnet werden.
Nach dem gesetzlichen Erbrecht steht einem Ehepartner gegenüber den Kindern eines Erblassers 1/3 des Nachlasses zu, den Kindern 2/3 davon. Ist ein Erblasser nicht verheiratet, erhalten die Kinder die gesamten Verlassenschaft. Der Pflichtteil beträgt hier also 50 % der Verlassenschaft. Mit Ehepartner beträgt der Pflichtteil für den Ehegatten 1/6 und der Pflichtteil für die Kinder also 2/6 der Verlassenschaft. Im Folgenden finden Sie ein Beispiel zur Pflichtteilsberechnung.
Beispiel zur Berechnung des Pflichtteils
Ein verheirateter Erblasser hinterlässt seiner Frau und seinen zwei Kindern 600.000 €. Nach dem gesetzlichen Erbrecht in Österreich würde die Ehefrau 200.000 € erhalten (ein Drittel der Verlassenschaft) und die zwei Kinder würden die restlichen 400.000 € untereinander aufteilen (sie erhalten gemeinsam zwei Drittel der Verlassenschaft). Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Demnach würde die Ehefrau 100.000 € und die beiden Kinder zusammen 200.000 € erhalten. Die verbleibenden 300.000 € machen die sogenannte freie Quote aus. Diese kann der Erblasser über ein Testament oder einen Erbvertrag frei verteilen.
Für den Fall, dass der Erblasser ein Testament hat, in dem er beispielsweise sein erstes Kind als Alleinerben einsetzt, so würden das andere Kind und die Ehefrau trotzdem jeweils 100.000 € erhalten (Pflichtteil). Die restlichen 400.000 € würden an das erste und im Testament als Alleinerben eingesetzte Kind gehen (100.000 € Pflichtteil plus 300.000 € frei verfügbare Quote).
Anrechnung auf den Pflichtteil
Jeder Erblasser hat das Recht, zu Lebzeiten Schenkungen aus dem eigenen Vermögen vorzunehmen. Weil diese Schenkungen aber das Vermögen und dementsprechend auch die Pflichtteile pflichtteilsgeschützter Erben erheblich schmälern können, können diese im Erbfall einen Ausgleich fordern. Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, die Errichtung eines Inventars beziehungsweise die Schätzung der Verlassenschaft zu fordern. Dies muss von Sachverständigen vorgenommen werden. Auf diese Weise kann der Pflichtteilsanspruch korrekt ermittelt werden. Sind minderjährige Pflichtteilsberechtigte vorhanden, so ist diese die Errichtung des Inventars sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Pflichtteilserhöhung
Wenn ein Erbberechtigter durch eine Schenkung vor dem Todesfall des Erblassers bevorzugt wurde, findet eine Anrechnung auf den Erbteil statt. In einem solchen Fall müssen früher vorgenommene Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Diese gesetzliche Regelung soll die finanzielle Gleichbehandlung aller pflichtteilsgeschützten Erben sicherstellen. Wenn Sie Hilfe bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen brauchen, finden Sie in unserer Anwaltssuche den passenden Ansprechpartner. Dieser kann Sie auch dabei unterstützen, wenn Sie einen Erbteil einklagen möchten oder Fragen zur Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer oder einem Schenkungsvertrag haben.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Mindert ein Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen, wird ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgelöst. Das bedeutet, dass so getan wird, als hätte die Schenkung nicht stattgefunden – der Wert der Schenkung wird dem Nachlass also einfach hinzugerechnet. Einen solchen Pflichtteilsergänzungsanspruch kann jeder erbberechtigte Nachkomme und der Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner beantragen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt für Schenkungen des Erblassers, die innerhalb der letzten 2 Jahren vor dem Tod getätigt wurden, aufgrund welcher sein Vermögen geschmälert wurde.
Pflichtteilsschuldner
Der Pflichtteilsanspruch muss gemäß § 764 ABGB nach der Einantwortung von den Erben erfüllt werden. Sollte der Pflichtteil nicht oder nur unvollständig gedeckt sein, haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer die Pflicht, zur Deckung des Pflichtteilsanspruches bis zum Wert der Verlassenschaft beizutragen. Ausgenommen sind jedoch der Ehegatte oder eingetragene Partner mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis und der Begünstigte aus einem Pflegevermächtnis. Nach dem Erbrecht in Österreich richtet sich der Pflichtteilsanspruch also bis zur Einantwortung gegen die Verlassenschaft, danach aber gegen die Erben.
Fristen zur Geltendmachung
Die Frist zur Geltendmachung des Pflichtteils beläuft sich auf 3 Jahre ab Kenntniserlangung über den Anspruch. Dabei ist es so, dass der Pflichtteil generell nach 3 Jahren ab Kenntnis über den Anspruch verjährt. Ungeachtet der Kenntnis verjährt der Anspruch aber nach 30 Jahren. Anspruch besteht direkt ab dem Tod des Erblassers, wobei eine Geltendmachung des Geldwertes erst nach einem Jahr möglich ist. Da die Berechnung in der Regel etwas komplizierter ist, ergibt es immer Sinn, einen Anwalt oder Notar hinzuzuziehen.
Pflichtteilsanspruch
Grundsätzlich entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch ist sofort fällig, sofern er durch Zuwendungen gedeckt wird. Sollte der Pflichtteilsberechtigte aber Anspruch auf einen Geldpflichtteil haben, so kann er diesen erst nach einem Jahr verlangen. Allerdings stehen dem Pflichtteilsberechtigten bis zur Auszahlung Zinsen zu, die 4 % betragen.
Schenkung und Pflichtteil
Wer sich zu Schenkungen zu Lebzeiten entschließt, sollte daran denken, dass diese unter Umständen zu einer Pflichtteilserhöhung führen können. In einigen Fällen kann dies die Erben in finanzielle Bedrängnis bringen. Schenkungen an Geschwister müssen nur dann ausgeglichen werden, wenn die Geschwister dies ausdrücklich fordern.
Des weiteren hat ein Erblasser die Möglichkeit, in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich zu verfügen, dass eine Schenkung unter Geschwistern nicht ausgleichspflichtig sein soll. Lassen Sie sich zum Pflichtteil bei Schenkung und der Pflichtteilserhöhung wegen Schenkung am Besten von einem Anwalt für Erbrecht beraten. Dieser kann Ihnen auch weitere wertvolle Tipps zur vorweggenommenen Erbfolge, dem Vorausvermächtnis oder auch der Mediation im Erbrecht geben.
- Rechtsanwalt für Erbecht finden
- Pflichtteilshöhe bei Schenkung ermitteln
Verzicht auf das Pflichtteilsrecht
In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, mit seinen Kindern einen Verzicht auf das Erbrecht zu Lebzeiten zu besprechen. Dies kann helfen, um die Rechtslage zwischen dem Erblasser und dem Erben klarzustellen. Außerdem können mit einer genauen Absprache Erbstreitigkeiten verhindert werden. Sind beispielsweise Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden, kann es passieren, dass diese mit Kindern aus einer neuen Ehe später einen Rechtsstreit ums Erbe anfangen. Um solche Szenarien vorzubeugen, gibt es die Möglichkeit eines Erbverzichts oder Pflichtteilverzichts.
Erbverzicht
Mit einem Erbverzicht kann ein berechtigter Erbe zu Lebzeiten auf seinen späteren Erbteil verzichten. Mit dem Erbverzicht wird man automatisch aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Damit eingeschlossen ist das Pflichtteilsrecht. Allerdings ist es möglich, den verzichtenden Erben in einem Testament zu berücksichtigen. Werden keine anderen Regelungen getroffen, so gilt der Erbverzicht auch für die Nachkommen. Der Erbverzicht ist mit dem Pflichtteilsverzicht gleichzusetzen. Auch hier können Nachkommen weiter Erbberechtigt bleiben, was aber entsprechend fixiert werden sollte.
Pflichtteilsverzicht
Ein Pflichtteilsverzicht bezieht sich, wie der Name schon sagt, nur auf den Pflichtteil. Er muss, wie auch der Erbverzicht, in einem Vertrag festgehalten und notariell beglaubigt werden. Auch der Pflichtteilsverzicht gilt, wenn nicht anders festgehalten, auch für die Nachkommen, die durch diesen freiwilligen Pflichtteilsverzicht ebenfalls aus der Erbfolge fallen. Möchte man dies nicht, muss das ebenfalls schriftlich fixiert sein, so dass es später keinen Zweifel geben kann.
- Beispiel 1 Pflichtteilsverzicht: Ein Pflichtteilsverzicht kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn es um die Unternehmensnachfolge geht. Möchte ein Unternehmer seinem Kind beispielsweise sein Unternehmen vererben, sollte er mit seiner Frau über einen Pflichtteilsverzichtsvertrag sprechen. Im Zweifelsfall kann der Pflichtteilsanspruch der Frau nämlich den Fortbestand des Unternehmens gefährden.
- Beispiel 2 Pflichtteilsverzicht: Um Streitigkeiten zu vermeiden, bietet sich ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ebenfalls an. Möchte ein Ehemann beispielsweise seine Frau nach seinem Tod als Alleinerben einsetzen, fürchtet aber, dass es zu Streit mit den Kindern kommt, lässt sich dies mit einer Ausgleichszahlung zu Lebzeiten verbunden mit einem Pflichtteilsverzicht vermeiden.
Ausschluss von der Pflichtteilsberechtigung
Möchte ein Erblasser pflichtteilsberechtigte Erben von ihrem Pflichtteil ausschließen, so hat er hierzu verschiedene Möglichkeiten. Einerseits gibt es die Möglichkeit der Enterbung, wo der Pflichtteil dem Pflichtteilsberechtigen entzogen wird. Außerdem gibt es die Option der Pflichtteilsminderung. Hierbei kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden. Allerdings müssen gesetzlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Pflichtteil gänzlich entzogen oder gemindert werden kann.
Enterbung
Mit einer Enterbung kann der Pflichtteil ganz oder teilweise entzogen werden. In § 772 ABGB wird außerdem geregelt, dass die Enterbung einerseits ausdrücklich oder aber stillschweigend passieren. Der Grund für die Enterbung muss jedoch durch den Verstorbenen ursächlich gewesen sein. Die Enterbungsgründe sind in § 770 ABGB geregelt. Eine solche Enterbung muss zwingend in einem Testament festgehalten und gut begründet werden. Voraussetzung für eine Enterbung ist:
- dass der Pflichtteilsberechtigte gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die mit einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
- der Pflichtteilsberechtigte eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten oder nahestehenden Verwandten des Erblassers begangen hat, die mit mindestens einjähriger Freiheitstrafe bedroht ist.
- der Pflichtteilsberechtigte versucht hat, den letzten Willen des Verstorbenen zu vereiteln.
- der Pflichtteilsberechtigte dem Verstorbenen seelisches Leid zugefügt, seine Pflichten gegen die Familie grob vernachlässigt hat oder wegen strafbaren Handlung zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Erblasser kann eine Stundung beziehungsweise Ratenzahlung des Pflichtteils anordnen. Unter Umständen kann dies auch von den Erben verlangt werden.
Ist ein pflichtteilsberechtigter Erbe beispielsweise hoch verschuldet oder spielsüchtig, so kann der Pflichtteil unter Umständen direkt an dessen Kinder ausgezahlt werden
Pflichtteilsminderung
Es ist möglich, dass der Erblasser in seinem Testament den Pflichtteil um die Hälfte mindern lässt. Hierfür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Ohne Weiteres ist eine Pflichtteilsminderung nicht rechtens. Eine Begründung für die Pflichtteilsminderung kann es zum Beispiel sein, wenn das familiäre Nahverhältnis nicht gegeben ist.
Für die Beurteilung der Situation im Einzelfall sind somit die konkreten Lebensumstände der Beteiligten von Bedeutung. Wichtig sind beispielsweise Alter, Beruf, bestehende Beziehung zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten, räumliche Entfernung und familiäre Umstände. Hat ein leiblicher Vater zum Beispiel sein Kind im ganzen Leben nur drei Mal gesehen, kann man nicht von einem Naheverhältnis ausgehen.
Gab es ein persönliches Nahverhältnis nur für kurze Zeit und dieses liegt schon einige Zeit zurück, ist eine Pflichtteilsminderung ebenso möglich. Nicht als persönliches Nahverhältnis ist zu werten, wenn zum Beispiel ein solches nur bei der Geburt oder am Sterbebett bestanden hat, das reicht nicht um zum Pflichterbteil zu berechtigen. Im Einzelfall muss genau geprüft werden, ob eine Pflichtteilsminderung rechtmäßig ist. Nicht selten kommt es hier im Nachhinein zum Erbstreit.
Pflichtteilsstundung und Ratenzahlung
Hat eine pflichtteilsberechtigte Person den Pflichtteil nicht erhalten, so müssen die Erben diesen Pflichtteil ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zahlen. Wenn der Erblasser es anordnet oder die Erben es verlangen, kann es zu einer Stundung des Pflichtteils oder einer Ratenzahlung des Pflichtteils kommen. Eine Zahlung des Pflichtteils kann auf Anordnung des Verstorbenen in Ausnahmefällen bis zu 10 Jahre gestundet werden. Das bedeutet, dass die Fälligkeit der Zahlung hinausgezögert werden kann. Außerdem gibt es die Möglichkeit den Pflichtteil in Raten zu zahlen.
Letztwillige verfügte Ratenzahlung
Bei der letztwillig verfügten Stundung beziehungsweise Ratenzahlung des Pflichtteils wird der Pflichtteil über eine Dauer von höchstens fünf Jahren hinweg in Raten an den Pflichtteilsberechtigten Erben ausgezahlt. Für den Fall, dass der Pflichtteil aus einer Schenkung oder einem Vermächtnis besteht, kann der Erblasser anordnen, dass der Pflichtteilsberechtigte diese erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten soll. Unter gewissen Umständen kann der Pflichtteilsberechtigte gegen die Pflichtteilsstundung vorgehen. Lassen Sie sich hierzu am besten von einem Experten für Erbrecht beraten.
Stundung/Ratenzahlung auf Verlangen der Erben
Eine Stundung oder Ratenzahlung des Pflichtteils kann auch auf Verlangen der Erben erfolgen. Sollte den Erben eine sofortige Auszahlung des Pflichtteils nicht möglich sein oder sie unbillig hart treffen, kann eine Stundung beziehungsweise Ratenzahlung des Pflichtteils auf maximal fünf Jahre bewilligt werden. Bei einer Stundung oder Ratenzahlung des Pflichtteils müssen strenge Formvorschriften eingehalten werden. Formfehler in einer letztwilligen Verfügung führen hier schnell zur Unwirksamkeit der Anordnung.
Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Pflichtteilsrecht helfen?
Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihren Anspruch auf einen Pflichtteil ermitteln und die Berechnung des Pflichtteils durchführen. Außerdem kann er Ihnen helfen den Pflichtteil außergerichtlich einzufordern. Soll der Pflichtteil gerichtlich eingeklagt werden, kann Ihnen ein Anwalt beim Einklagen helfen und für einen reibungslosen Ablauf der Durchsetzung Ihrer Ansprüche sorgen. Sollten Sie als Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten vom Pflichtteilsanspruch ausschließen wollen, so kann ein Rechtsanwalt für Erbrecht alle Voraussetzungen dafür prüfen und den Grund für die Enterbung durchsetzen.
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