Gewillkürte Erbfolge
Die gewillkürte Erbfolge bietet dem Erblasser hinsichtlich der Verteilung seiner Verlassenschaft viele Freiheiten. Vollkommene Freiheit hat der Erblasser allerdings nicht. Auch bei der gewillkürten Erbfolge müssen die Ansprüche pflichtteilsberechtigter Erben berücksichtigt werden. Er kann unter anderem:
- verfügen, wer was und wie viel vom Erbe erhalten soll
- die genaue Erbfolge festlegen (Vorerben, Nacherben)
- bestimmte Personen enterben
- Vermächtnisse anordnen und
- einen Erbenmachthaber bestimmen.
Vererbliche Rechte
Es gibt im Rahmen der Verlassenschaft Rechte, die mit dem Tod des Erblassers nicht erlöschen, sondern auf die Erben übergehen. Zu den vererblichen Rechten einer Verlassenschaft zählen auch Schulden wie beispielsweise Steuerschulden, Leasingraten, Versicherungsprämien, Sozialversicherungsbeiträge usw. Im Folgenden wollen wir Ihnen einen Überblick zu gängigen vererblichen Rechten geben. Zu diesen zählen:
- Vermögensrechte aus dem Privatrecht (zB: Vertragsansprüche, Urheberrechte, Patentrechte, Unternehmen)
- Schmerzensgeldansprüche
- Schadensersatzansprüche
- Ansprüche aus Versicherungen (Ablebensversicherung, Unfallversicherung), die keinen Begünstigten haben
- das Erbrecht an sich, damit auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche anderer aus einem Vermächtnis
Sonderrechtsnachfolge bei Miet- & Pachtrechten
Für Miet- und Pachtrechte gibt es in Österreich eine sogenannte Sonderrechtsnachfolge. Das bedeutet, dass bestimmte Personen, die mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes den Anspruch auf eine Rechtsnachfolge, also ein sogenanntes Eintrittsrecht in den Mietvertrag haben.
Zu diesen berechtigten Personen zählt der Ehegatte des Verstorbenen, der eingetragene Lebenspartner, der Lebensgefährte, Geschwister und geradlinige Verwandte, also Eltern, Kinder, Enkelkinder und Großeltern. Damit bei der Verlassenschaft die Sonderrechtsnachfolge greift, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und es muss nachgewiesen werden, dass die Wohnung bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam bewohnt worden ist.
Sonderrechtsnachfolge bei Abfertigungsansprüchen
Ein bestimmter Kreis von gesetzlichen Erben hat das Recht auf sogenannte Abfertigungsansprüche. Ein Abfertigungsanspruch entsteht dann, wenn ein Arbeitnehmer verstirbt und unterhaltspflichtige Erben hat. Diese müssen dann die Hälfte dessen erhalten, was der Arbeitnehmer zum Todeszeitpunkt als Abfindung erhalten hätte. Allerdings ist eine Abfertigung nicht Teil der Verlassenschaft und wird dieser daher nicht hinzugerechnet. Dies ist beispielsweise für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen von Bedeutung.
Pensionsansprüche
Auch die Pensionsansprüche gehen teilweise direkt an die Hinterbliebenen über. Zu diesen zählen die Witwerpension und die Waisenpension. Anspruch auf eine Witwerpension haben sowohl der Witwer beziehungsweise die Witwe als auch geschiedene Ehegatten, die unterhaltsberechtigt sind. Anspruch auf eine Waisenpension besteht für Kinder, die noch nicht selbsterhaltungsfähig sind.