Kosten eines Verlassenschaftsverfahren
Nach einem Todesfall wird aus den Besitztümern, Rechten und Verpflichtungen des Verstorbenen die sogenannte Verlassenschaft. Im Verlassenschaftsverfahren wird dann festgelegt, wer das Vermögen (also sämtliche Bestandteile) aus der Verlassenschaft erhält. Die Abwicklung übernimmt ein Gerichtskommissär, ein Notar im Auftrag des zuständigen Bezirksgerichts.
Alternativ kann auch ein „Erbenmachthaber“, ein Anwalt oder Notar, auf den sich alle Erben geeinigt haben, eingesetzt werden. Weil diese natürlich nicht umsonst arbeiten, entstehen Kosten. Diese müssen beglichen werden, damit die Abwicklung abgeschlossen und das Erbe aufgeteilt werden kann. Aber was kostet ein Verlassenschaftsverfahren eigentlich? Und wer muss die Kosten einer Verlassenschaft in Österreich zahlen? Diese und andere Fragen werden in unserem Artikel beantwortet.
Wer muss die Kosten für das Verfahren tragen?
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass immer die Partei die Kosten der Verlassenschaft tragen muss, die durch die Verlassenschaft begünstigt wird, also Geld, Immobilien (auch im Ausland) oder sonstige Dinge aus dem Nachlass erhält. Das können die Antragsteller des Verlassenschaftsverfahrens, beispielsweise die Erben laut Testament, sein. Manchmal können es Pflichtteilsberechtigte oder sogar der Staat Österreich sein, wenn die Verlassenschaft mangels Vermögen an diesen fällt. Bezahlt nur ein Beteiligter die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung, kann dieser zum Beispiel von den anderen Erben einer Erbengemeinschaft oder den Pflichtteilsberechtigten einen Beitrag entsprechend ihrem Anteil am Erbe verlangen.
Fällig werden die Gerichtsgebühren und anderen Kosten der Verlassenschaft in Österreich mit dem Ende des Verfahrens. In den meisten Fällen ist das die Einantwortung der Erben. Unter Umständen können Gerichtsgebühren wie beispielsweise die Pauschalgebühr auch schon bei der Verfahrenseinleitung fällig werden. Sachverständigenkosten können ebenfalls schon vor dem Ende des Verfahrens anfallen. Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht kann Sie hier von Fall zu Fall detailliert beraten und Ihnen bei Fragen zur Seite stehen.
Warum fallen Kosten für das Verlassenschaftsverfahren an?
Bei einer Verlassenschaft entstehen Kosten im Wesentlichen für zwei Dinge: Gerichtsgebühren und den Gerichtskommissär oder Erbenmachthaber. In manchen Fällen fallen für den Gerichtskommissär zusätzlich zum Erbenmachthaber Kosten an. Dies ist dann der Fall, wenn ein Gerichtskommissär vom Gesetz her verpflichtend eingeschaltet werden muss – beispielsweise zur Todesfallaufnahme nach § 14 Gerichtskommissionsgesetz (GKTG). Darüber hinaus kommen als Kosten einer Verlassenschaft in Österreich bei geerbten Immobilien noch Grunderwerbssteuer und die Gebühr für die Grundbucheintragung hinzu. Eventuell entstehen zusätzliche Kosten für Gutachten. Weitere Kosten entstehen, wenn Sie Immobilien oder Vermögen im EU Ausland erben.
Verfahrenskosten bei einem Notar
Ein Notar wird vom zuständigen Bezirksgericht als Gerichtskommissär mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt. Welche Kosten für die Verlassenschaft beim Notar entstehen, ist gesetzlich geregelt. Anhand des Gerichtskommissionstarifgesetz lassen sich die Kosten berechnen. Darin steht, dass der Notar für eine bestimmte Höhe des Nachlasses einen gewissen Betrag erhält. Das sind zum Beispiel etwa 1.100 Euro für eine Erbschaft von 20.000 Euro. Zusätzlich sieht das Gesetz auch eine Deckelung vor: Die maximale Berechnungsgrundlage sind 3.633.640 Euro, das entspricht rund 23.500 Euro Kosten einer Verlassenschaft beim Notar. Das Gericht kann ausnahmsweise auch höhere Beträge festsetzen. Maximal darf die Gebühr nach § 5 GKTG auf das Doppelte erhöht werden.
Verfahrenskosten beim Rechtsanwalt
Damit die Verlassenschaft von einem Anwalt für Erbrecht abgewickelt werden kann, muss dieser von allen Erben gemeinsam zum sogenannten „Erbenmachthaber“ bestimmt werden. Dieser regelt schriftlich alles Weitere mit dem Gericht. Ein paar Punkte des Verlassenschaftsverfahrens darf allerdings nur der Gerichtskommissär abwickeln. Grundlage für die Berechnung der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens beim Anwalt sind die allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte nach dem GKTG, in dem die jeweiligen Tarifansprüche angemessen geregelt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Leistungen des Rechtsanwalts bildet das jeweilige Vermögen ohne Schuldenabzug.