Pflichtteil für Geschwister § Erbfolge, Anspruch & Enterbung
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Erbrechtsinfo Redaktion
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- Geschwister eines Erblassers sind in Österreich nicht pflichtteilsberechtigt.
- Geschwister haben einen gesetzlichen Erbanspruch innerhalb der gesetzlichen Erbfolge.
- Geschwister gehören zur zweiten Parentel, sie zählen zur zweiten der insgesamt vier Erblinien.
- Mittels gesetzlicher Erbfolge erben Geschwister nur dann, wenn in der ersten Parentel keine Erben mehr vorhanden sind (bereits abgelebt).
- Geschwister können über die gesetzliche Erbfolge hinaus durch einen Erbvertrag oder ein Testament letztwillig berücksichtigt werden.
Erbrecht bei Geschwistern in Österreich
Die Erbfolge in Österreich ist, wie unten weiter ausgeführt, im Parentelensystem geregelt. Das System ist in vier Parentelen unterteilt. Demnach gibt es Erben ersten, zweiten, dritten und vierten Rangs. Grundsätzlich zu beachten ist, dass die Erben des nächsten Rangs immer nur dann zum Zug kommen, wenn aus dem vorherigen Rang niemand mehr vorhanden ist. Geschwister werden in Österreich in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt. Wenn vom Erblasser keinen Erbvertrag oder ein gültiges Testament vorliegt, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge.
Weil die Geschwister des Erblassers aber innerhalb der gesetzlichen Erfolge nicht an erster Stelle stehen, kann es passieren, dass diese vorerst leer ausgehen. Im österreichischen Erbrecht gibt es vier Erblinien, die sogenannten Parentelen. Geschwister gehören zu der zweiten Parentel – und dieses erbt nur, wenn aus der ersten Parentel keine Erben mehr übrig sind. Doch selbst wenn die zweite Parentel zum Zug kommt, erben nicht automatisch auch die Geschwister: Vor den Geschwistern erben die Eltern des Erblassers, sofern diese noch leben.
Was erben Geschwister?
Geschwister können einerseits durch ein Testament oder einen Erbvertrag explizit als Erben eingesetzt werden. Außerdem sieht das Erbrecht bei Geschwistern sieht vor, dass Geschwister unter folgenden Voraussetzungen erben:
- Aus der ersten Parentel lebt niemand mehr, weswegen die Erben aus der zweiten Parentel zum Zug kommt.
- Innerhalb einer Parentel gilt das Prinzip „alt vor jung“. Deswegen erben zuerst die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen.
- Wenn nur noch ein Elternteil am Leben ist, erbt dieser die Hälfte der Verlassenschaft. Die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen unter den Nachkommen des verstorbenen Elternteils, also den Geschwistern des Erblassers, aufgeteilt.
- Sind beide Elternteile tot, wird die Verlassenschaft zu gleichen Teilen unter den Geschwistern aufgeteilt.
Pflichtteilsanspruch von Geschwistern
Grundsätzlich haben Geschwister keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder eines Erblassers und der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner, welche Eheleuten gleichgestellt sind. Ist ein Kind des Erblassers nicht mehr am Leben, gehen dessen Ansprüche auf dessen Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers, über. Einen Pflichtteil für Geschwister beziehungsweise einen Anspruch auf einen gesetzlich bestimmten Erbteil der Geschwister gibt es nicht.
Die Erbfolge bei Geschwistern wird von der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Als Bruder und Schwester ist man erbberechtigt. Allerdings nur dann, wenn aus der ersten Parentel niemand mehr am Leben ist. Das Erbrecht bei Geschwistern verortet diese in der zweiten Parentel. Innerhalb dieser erben Bruder und Schwester, wenn die Eltern des Erblassers nicht mehr am Leben sind. Lebt noch ein Elternteil, erbt dieses die Hälfte; die verbleibende Hälfte wird unter den Geschwistern aufgeteilt.
Pflichtteilsanspruch von Halb- und Adoptivgeschwistern
Auch Halbgeschwister gehören wie Geschwister zur zweiten Parentel. Genau wie Geschwister gibt es für Halbgeschwister keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil. Das bedeutet, dass sie zufolge nur über die gesetzliche Erbfolge zu einer Erbschaft gelangen können. Sie können ebenso auf ihr Erbe verzichten oder vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Adoptierte Geschwister sind blutsverwandten Geschwister gleichgestellt. Demzufolge haben sie genau wie diese einen gesetzlichen Erbanspruch. Auch sie zählen zur zweiten Parentel und erben dann, wenn aus der ersten Parentel niemand mehr am Leben ist und mindestens ein Elternteil des Erblassers nicht mehr lebt.Können Geschwister bei der Erbfolge übergangen werden?
Obwohl Geschwister keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, werden sie innerhalb der gesetzlichen Erbfolge sehr wohl berücksichtigt. Das Erbrechtin Österreich ordnet Geschwister der zweiten Parentel zu. Dennoch können Geschwister in der Erbfolge übergangen werden, wenn der Erblasser das wünscht. Wenn der Erblasser ein Testament aufsetzt oder einen Erbvertrag errichtet, in dem die Geschwister nicht berücksichtigt werden, gehen sie leer aus.
Enterbung von Geschwistern
Dass es weder einen Pflichtteil für die Schwester noch einen Pflichtteil für den Bruder gibt, legt bereits nahe, dass eine Enterbung von Bruder und Schwester rechtlich ebenso möglich ist. Die gesetzliche Erbfolge kommt nur zum Tragen, wenn kein Erbvertrag oder Testament vorliegt. Selbstverständlich kann der Erblasser auch bestimmen, dass die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt, aber bestimmte gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Auf diese Weise können Geschwister rechtswirksam enterbt werden.
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Erbverzicht von Geschwistern
§ 551 ABGB räumt jedem potenziellen Erben die Möglichkeit ein, im Voraus auf sein Erbe zu verzichten. Daher können auch Geschwister vom Erbe abtreten. Allerdings sollte man beachten, dass sich ein solcher Verzicht auch auf die Nachkommen auswirkt. Der Erbverzichtsvertrag wird zwischen Erblasser und Erbberechtigten abgeschlossen zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen und beinhaltet den ausdrücklichen Verzicht auf das Erbe. Damit der Erbverzicht gültig ist, muss er durch ein gerichtliches Protokoll beurkundet oder notariell beglaubigt werden.
Haus an Kinder vererben
Wer sein Haus klar an seine Kinder vererben und Streit vermeiden möchte, setzt darüber am Besten ein Testament auf. Zu beachten ist, dass beispielsweise ein hinterbliebener Ehegatte Anspruch auf einen Pflichtteil hat und auch nicht ohne Weiteres aus dem bis zum Tod des Erblassers gemeinsam bewohnten Haus verwiesen werden kann.
Hausübergabe durch Schenkungsvertrag
Auch einen Pflichtteil für Geschwister bei Hausübergabe zu Lebzeiten gibt es nicht. Geschwister können natürlich als nicht Pflichtteilsberechtigte eine Schenkung erhalten und auf diese Weise zu Lebzeiten des Erblassers dessen Haus bekommen. Mittels Schenkungen wird die Erbfolge bereits zu Lebzeiten des Erblassers vorweggenommen. Schenkungen sind sowohl an pflichtteilsberechtigte Kinder als auch an nichtpflichtteilsberechtigte Geschwister möglich. Kommt allerdings mit nicht Pflichtteilsberechtigten ein Schenkungsvertrag zustande, können pflichtteilsberechtigte Kinder oder Ehegatten die Schenkung der Verlassenschaft hinzurechnen.
Dies gilt allerdings nur für solche Schenkungen, die nicht länger als zwei Jahre vor Zeitpunkt des Todes des Erblassers erfolgt sind. Wenn Sie eine Schenkung bzw. eine Hausübergabe zu Lebzeiten an nicht pflichtteilsberechtigte Geschwister in Erwägung ziehen, nehmen Sie Kontakt zu einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt auf. In einer Erstberatung können alle anfallenden Fragen geklärt werden, um spätere Unklarheiten und Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden.
Wie kann Ihnen einen Anwalt beim Thema Pflichtteil für Geschwister helfen?
Ein Anwalt für Erbrecht prüft Ihre individuelle Situation und klärt Sie zu Ihrer Rechtslage auf. Wollen Sie Geschwister von der Erbschaft ausschließen, so kann Ihnen ein Anwalt helfen dies in einem gültigen Testament festzuhalten. Wollen Sie als erbberechtigte Person vom Erbe abtreten, hilft Ihnen ein Anwalt beim Erstellen eines Erbverzichtsvertrags zwischen Ihnen und dem Erblasser. Ein Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen außerdem bei der Übertragung von Immobilien oder Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtige Geschwister.Finden Sie in unserer Anwaltssuche den passenden Anwalt
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