Änderungen im Pflichtteilsrecht
Vor allem für Personen, die keine letztwillige Verfügung verfasst haben, ist der gesetzliche Pflichtteil von großer Bedeutung. Im Jänner 2017 hat sich diesbezüglich einiges geändert. Einerseits wird der gesetzliche Pflichtteil nur noch unter den direkten Nachkommen sowie dem Ehegatten aufgeteilt. Außerdem haben eingetragene Partner ebenfalls Anspruch auf den Pflichtteil. Lebensgefährte haben ein „außerordentliches“ Erbrecht, wenn es keinen gesetzlichen Erben gibt, aber die Lebensgemeinschaft schon mindestens 3 Jahre vor dem Ableben besteht.
In diesem Fall hat der Lebensgefährte Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis, welches auf ein Jahr befristet ist. Eltern und weitere Vorfahren wie Großeltern haben seit der Reform des Erbrechts 2017 keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Darüber hinaus kann der Pflichtteil um 50% reduziert werden, wenn zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten mindestens 20 Jahre kein Kontakt bestand.
Im Zuge der Änderungen im Erbrecht, wurde auch die Möglichkeit der Pflichtteilsstundung auf eine Dauer von 5 Jahren angepasst. In Ausnahmefällen kann die Dauer sogar auf 10 Jahre ausgeweitet werden. Außerdem bekommen Pflichtteilsberechtigte den gesetzlichen Zinssatz von 4 %. Die Pflichtteilsstundung verhindert die Zerschlagung von Vermögenswerten. Dies erleichtert beispielsweise die Unternehmensnachfolge und den Erhalt eines Unternehmens.
Bei der Erbrechtsreform 2017 gab es auch Änderungen bezüglich der Anrechnung von Schenkungen. Mindestens ein Viertel des gesamten Vermögens muss vererbbar (frei von Schulden) sowie für den Pflichtteilsanspruch bleiben. Greift eine Schenkung auf den Todesfall in dieses Viertel ein, ist die Schenkung unwirksam. Sehr häufig werden solche „Schenkungen“ angefochten, da zu diesem Zeitpunkt oftmals der Vermögensbetrag noch nicht klar ist.