Vorausvermächtnis des überlebenden Partner
Das Vorausvermächtnis ist für den hinterbliebenen Ehegatten ein wichtiges Gesetz. Es sichert den Ehegatten gegenüber den Miterben insofern ab, dass der Ehegatte sämtliche den Haushalt betreffenden, bewegliche Gegenstände zugesprochen werden. Außerdem erhält der Ehegatte das Recht das Haus oder die Wohnung, sollte diese dem Verstorbenen gehört haben, weiter zu bewohnen.
Bei der Miete einer Wohnung kann der Hinterbliebene die Wohnung weiterhin bewohnen. Das Mietverhältnis geht sozusagen auf den Ehegatten zu gleichbleibenden Konditionen über. Dies ist über die Mieterschutzbestimmungen geregelt. Er kann aber auch die Wohnung innerhalb von 14 Tagen nach dem Todesfall kündigen. Sollte das Ehepaar vor dem Tod des einen Ehegatten ein Ein- oder Zweifamilienhaus angemietet haben greift das Erbrecht und nicht die Mieterschutzbestimmungen.
In diesem Fall kann es allerdings passieren, dass der Vermieter den Hinterbliebenen Ehegatte unter Einhaltung des Mietrechts das Haus aufkündigt. In solche einem Fall ist es wichtig einen Anwalt prüfen zu lassen, ob eventuell das Vorausvermächtnis greifen könnte. Dies könnte der Fall sein, sollte ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegen. Grundlage für alle Regelungen ist, dass sich die Eheleute vor dem Tod des einen in keiner Scheidung befunden oder getrennt gelebt haben. Sollte dies der Fall sein, sind alle Ansprüche nichtig.
Wohnungseigentum des verstorbenen Ehepartners
Bei Wohnungseigentum gibt es drei verschiedene Szenarien:
- Das Eigentum gehörte dem Verstorbenen alleine
- Der Verstorbene hatte mit einer dritten Person das Eigentum jeweils zur Hälfte erworben
- Der Verstorbene und der Hinterbliebene Ehepartner hatten das Wohnungseigentum gemeinsam erworben
Im ersten Fall, in dem das Eigentum dem Verstorbenen alleine gehörte, erhält der hinterbliebene Ehepartner seinen Pflichtanteil und darf aufgrund des Vorausvermächtnisses die Wohnung weiterhin bewohnen. Im zweiten Fall, in dem der Verstorbene mit einer dritten Person das Wohnungseigentum erworben hatte, spricht man von einer Eigentümerpartnerschaft. Bei dieser Eigentümerpartnerschaft erbt diese dritte Person den Anteil des Verstorbenen, muss allerdings den Nachlassempfängern die Hälfte des Verkehrswertes des Wohnungseigentums auszahlen.
Im dritten Fall Ist der Partner der Eigentümerpartnerschaft auch gleichzeitig der Ehegatte. Ist zusätzlich das dringende Wohnbedürfnis des Ehepartners erfüllt, kann es sein, dass der hinterbliebene Ehepartner keine Zahlungspflicht gegenüber der Verlassenschaft hat. Sollten es weitere Erben wie Kinder oder Schwiegereltern geben, muss der Hinterbliebene einen verminderten Übernahmepreis an die Erben auszahlen.
Dieser beläuft sich auf ¼ des Verkehrswertes der Wohnung. Sollte kein dringendes Wohnbedürfnis vorliegen und sollte der Partner nicht pflichtteilsberechtigt sein, muss die Hälfte des Verkehrswertes an die Verlassenschaft gezahlt werden. Der Wert des Wohneigentum sollte von einem Gutachter bestimmt werden. Kann der hinterbliebene Partner der Eigentümerpartnerschaft den Betrag nicht sofort an die Verlassenschaft auszahlen, kann eine Ratenzahlung bei Gericht vereinbart werden.