Schenkungsvertrag § Grundsätzliches, Inhalt & Kosten
Ob bei der Nachlassregelung zu Lebzeiten oder aus anderen Gründen, wer in Österreich Sachen oder Vermögen verschenken möchte, der sollte dies niemals ohne einen Schenkungsvertrag tun. Denn obgleich nicht jede Schenkung zwingend schriftlich festgehalten werden muss, so ist dies für den Schenkenden wie auch den Beschenkten aus rechtlicher Sicht zu empfehlen. Im nun folgenden Beitrag erfahren Sie, welche rechtlichen Grundlagen dem Schenkungsvertrag in Österreich zugrunde liegen, welche Vorteile schriftlich vereinbarte Schenkungen bietet, worauf hinsichtlich Inhalt und Form zu achten ist und mit welchen Kosten zu rechnen ist.
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juristischen Redaktion
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- Rechtsgrundlage für Schenkungen in Österreich ist der 18. Teil des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB)
- Vertragslose Schenkungen bieten dem Beschenkten keinen Rechtsanspruch, nur mit einem Schenkungsvertrag erhält der Geschenknehmer ein Klagerecht.
- Ein vertragliches Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden.
- An die Schenkung können vertraglich vereinbarte Auflagen geknüpft werden.
- Die Kosten für einen Schenkungsvertrag werden anhand des Schenkungswert berechnet.
- Für eine mittels Vertrag vereinbarte Schenkung gilt die Unwiderruflichkeit
- In Ausnahmefällen (zb. Undank) kann ein Schenkungsvertrag dennoch widerrufen werden.
Grundsätzliches zum Schenkungsvertrag
Ein Schenkungsvertrag ist gemäß des Achtzehnten Teils des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ein Vertrag, dem eine unentgeltliche Übergabe einer Sache oder Vermögen zu Grunde liegt. Nur wenn die Schenkung vertraglich festgehalten wird, erhält der Beschenkte gemäß §943 ABGB einen durchsetzbaren Rechtsanspruch (auch Klagerecht genannt) gegenüber dem Geschenkgeber. Der Schenkungsvertrag bietet somit gleichermaßen dem Geschenkgeber wie auch dem Beschenkten Rechtssicherheit und ermöglicht zudem individuelle Vereinbarungen hinsichtlich des Übergabezeitpunkts, möglicher Auflagen an die Schenkung sowie deren Berücksichtigung im Zuge des Erbrechts.
Wann ist ein Schenkungsvertrag sinnvoll?
Grundsätzlich ist es immer dann sinnvoll, Schenkungen schriftlich zu vereinbaren, wenn diese über den Wert einer sogenannten Handschenkung hinausgeht. Für kleine Geschenke und geringe Geldwerte braucht es also noch keinen Schenkungsvertrag, werden jedoch hochwertige Sachwerte wie Grundstücke, Häuser oder hohe Vermögenswerte verschenkt, sollte dies ausnahmslos immer in Verbindung mit einem notariell beglaubigten Schenkungsvertrag erfolgen.
Form und Inhalt von Schenkungsverträgen
Grundsätzlich gilt, dass vertragliche Schenkungsversprechen also Schenkungsverträge gemäß § 943 ABGB sowie § 1 Abs. 1 Notariatsaktsgesetz eines Notariatsaktes bedürfen. Dies bedeutet nichts anders, als das der Vertrag über eine Schenkung von einem Notar beglaubigt werden muss. Zudem müssen die Vertragsparteien geschäftsfähig sein, aus freiem Willen den Vertrag eingehen und der Beschenkte muss gewillt sein, das Geschenk anzunehmen.
Unabhängig davon, ob Sachwerte oder Geldwerte verschenkt werden sollen, ist es also zwingend nötig, den Schenkungsvertrag beglaubigen zu lassen. Individueller sind die Inhalte des Vertrags. In Österreich gilt für Verträge die sogenannte Vertragsfreiheit, Schenker und Beschenkter können also das Schenkungsversprechen frei ausgestalten. Dennoch gibt es grundsätzliche Inhalte, die nahezu in allen Schenkungsverträgen zu finden sind. Zu diesen Vertragsinhalten zählen mitunter:
- Nennung der Vertragsparteien
- Konkrete Benennung des Schenkungsversprechen
- Angaben zum Zeitpunkt der Schenkung und der Übergabe
- Konditionen der Schenkung
Vertragsparteien beim Schenkungsvertrag
Aus einem Schenkungsvertrag muss klar hervorgehen, wer genau an der Schenkung beteiligt ist. Hier sollten sowohl Geschenkgeber als auch Geschenknehmer mit vollem Namen und Anschrift genannt werden. Dadurch werden die Vertragsparteien des Schenkungsvertrags festgelegt. Angaben in welchem Verhältnis die Vertragsparteien eines Schenkungsvertrags zueinander durchaus möglich, sind jedoch nicht erforderlich um einen rechtsgültigen Vertrag zu schließen. Zudem ist es üblich, dass die Parteien im Vertrag lediglich als Geschenkgeber und Geschenknehmer oder Schenkender und Beschenkter bezeichnet werden.
Zweck des Vertrags und Art der Schenkung
Grundsätzlich gilt für jeden Vertrag, dass der Zweck des Vertrags eindeutig formuliert sein muss. Dies wird in der Regel dadurch gewährleistet, dass der Vertrag klar als Schenkungsvertrag betitelt wird. Zudem sollte die Art der Schenkung klar und unmissverständlich benannt werden. Hierbei ist in jedem Fall darauf zu achten, dass eine Schenkung aus Dankbarkeit nur dann zulässig ist, wenn der Beschenkte zuvor keinen Rechtsanspruch hatte. Ein Beispiel wäre hierfür, dass der Schenkende aus Dankbarkeit für die Hilfe während einer Erkrankung der Person, die ihm geholfen hat eine gewisse Geldsumme schenkt. Da der Beschenkte für seine Hilfeleistung grundsätzlich keinen Rechtsanspruch hat, handelt es sich um eine zulässige Schenkung aus Dankbarkeit.
Konditionen der Schenkung
Eine Schenkung muss zwingend unentgeltlich erfolgen, um der rechtlichen Definition der Schenkung zu entsprechen. Dennoch ist es möglich in Schenkungsverträgen individuelle Konditionen der Schenkung festzulegen. Diese beziehen sich dann einerseits auf jenen Zeitpunkt, ab dem der Beschenkte über die Zuwendung verfügen kann und andererseits möglicher Auflagen die an die Zuwendung geknüpft werden. Allem voran der Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Beschenkten kann hierbei unterschiedlich ausgestaltet werden. Es ist eine sofortige Übergabe denkbar, eine Übergabe zu einem bestimmten Termin oder aber nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Zum besseren Verständnis folgt nun eine Beispielhafte Übersicht:
- Sofortige Schenkung – Übergabe erfolgt direkt nach Unterzeichnung
- Terminierte Schenkung – die Übergabe erfolgt zu einem festgelegten Zeitpunkt zb. zum 01. Januar des Folgejahres
- Ereignis Bedingte Schenkung – die Übergabe erfolgt nach Eintritt eines festgelegten Ereignisses zb. dem Abschluss der Berufsausbildung des Beschenkten.
Ähnlich verhält es sich mit Auflagen, die als fester Vertragsbestandteil durch den Beschenkten erfüllt werden müssen. Oftmals findet man derartige Auflagen bei der Schenkung von Grundstücken, Immobilien oder ganzen Liegenschaften. Hier kann eine Auflage der Schenkung zum Beispiel dahingehend gestaltet werden, dass der Geschenkgeber ein Wohnrecht, Nutzrecht oder Nießbrauchsrecht am Schenk Objekt erhält. Auflagen die zur einer Rückabwicklung der Schenkung führen würden, sind hingegen umstritten und im Zweifelsfall vor Gericht nichtig.
Schenkungsvertrag anfechten / widerrufen
Grundsätzlich gilt eine Schenkung gemäß § 946 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) als unwiderruflich. Dies bedeutet, dass eine unentgeltliche Weitergabe von Sachen oder Vermögen gut überlegt sein soll, da diese nur in begründeten Ausnahmefällen widerrufen werden darf. Der Gesetzgeber hat hierbei diese Ausnahmen klar definiert und auf folgende Punkte begrenzt:
- Bedürftigkeit des Geschenkgebers
- Undank des Geschenknehmers
- Verkürzung des schuldigen Unterhalts
- Aufgrund nachgeborener Kinder
Ein Schenkungsvertrag darf somit in Österreich lediglich aus den soeben genannten Gründen widerrufen werden. Hierbei gilt jedoch, dass der Geschenkgeber den Ausnahmefall begründen muss. Soll ein Schenkungsvertrag also aufgrund Undank des Geschenknehmers widerrufen werden, so muss der Schenkende im Falle eines Rechtsstreits diesen Undank nachweisen können und somit den gewünschten Widerruf rechtsgültig bekräftigen.
Ähnlich ist die Rechtslage, wenn es sich um eine Anfechtung von Schenkungsverträgen handelt. Da grundsätzlich jeder mit seinem Vermögen zu Lebzeiten tun und lassen kann, was er möchte – also auch Geschenke gewähren kann – sind Anfechtungen von Schenkungsverträgen nur dann möglich, wenn durch die Schenkung ein Rechtsanspruch geschmälert oder vollständig unmöglich gemacht wurde. Dies ist in der Regel zumeist dann der Fall, wenn Unterhaltsansprüche oder das Pflichtteilsrecht durch die Schenkung negativ beeinflusst werden. In diesem Fall ist es der Person möglich den Schenkungsvertrag anzufechten, die aus diesem eine nachweisliche Benachteiligung eines Rechtsanspruchs erfährt.
Vertragswiderruf aufgrund Undank
Zeigt sich der Beschenkte nach Erhalt der Schenkung im rechtlichen Sinne gegenüber dem Schenkenden als grob undankbar, so kann binnen einer Frist von 3 Jahren der Schenkungsvertrag widerrufen werden. Der Gesetzgeber regelt hierfür in §948 ABGB eindeutig, was unter Undank zu verstehen ist. Denn entgegen der landläufigen Meinung dass Undankbarkeit anhand mangelnder Würdigung des Geschenks auszumachen ist, gilt dies nicht als Grund für einen Vertragswiderruf.
Anfechtung aufgrund Verkürzung von Unterhaltsansprüchen
Ein Schenkungsvertrag kann immer dann angefochten werden, wenn durch die Schenkung eine Verkürzung von Unterhaltsansprüchen oder aber Ansprüchen von Gläubigern verkürzt werden. Wird zum Beispiel versucht, die eigenen Immobilie durch eine Schenkung vor dem Zugriff eines Gläubigers (Pfändung oder Zwangsversteigerung) zu schützen, so kann der dadurch benachteiligte Gläubiger den Schenkungsvertrag anfechten. Ähnlich ist es mit Unterhaltsansprüchen. Können diese aufgrund des Schenkungsvertrags nicht mehr bedient werden, so steht es dem Unterhaltsempfänger oder dessen rechtlichen Vertreter (zb bei Kindern) frei, die Schenkung anzufechten und somit die Verkürzung des Unterhaltsanspruchs rückgängig zu machen.
Rückforderung aufgrund finanzieller Probleme
Für den Fall, dass ein Geschenkgeber nach der Schenkung in erhebliche finanzielle Probleme abrutscht und somit im Sinne des §947 ABGB Dürftigkeit nachweisen können, kann er das Geschenk zurückfordern, um seinen lebensnotwendigen Unterhalt zu bestreiten. Jedoch muss es nicht zum Widerruf des Schenkungsvertrags kommen, denn der Beschenkte kann in einem solchen Fall für den notwendigen Unterhalt des Geschenkgebers aufkommen und somit im Besitz des geschenkten Vermögenswertes bleiben.
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Kosten eines Schenkungsvertrags
Um einen gültigen Schenkungsvertrag erstellen lassen zu können, muss dieser im Zuge der Notariatspflicht von einem Notar beglaubigt werden. Jedoch ist es in der Regel nicht ratsam die Kosten eines Schenkungsvertrags auf diese Beglaubigung zu begrenzen. Denn im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit einer Schenkung sollte zumindest eine ausführliche Rechtsberatung im Vorfeld zumindest auf Seiten des Schenkenden erfolgen. Zudem ist es ratsam, den Vertrag an sich von fachkundiger Hand erstellen zu lassen, um so Formfehler oder aber unzulässige Vertragsinhalte zu vermeiden. Somit ergeben sich folgende Kostenfaktoren für ein vertragliches Schenkungsversprechen:
- Rechtsberatung
- Erstellung des Schenkungsvertrag
- Beglaubigung des Vertrags durch einen Notar
Es empfiehlt sich einen Rechtsanwalt für Erbrecht oder Vertragsrecht zu konsultieren und mit diesem einerseits grundsätzliche Fragen und Vertragsinhalte abzuklären und andererseits den Schenkungsvertrag durch den Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Die hierfür anfallenden Kosten berechnen sich in der Regel anhand des Vertragswertes. Zudem ist die Honorarabrechnung in Form einer Pauschale, nach Stundensatz oder nach tatsächlichem Aufwand möglich. Ähnlich verhält es sich mit den Kosten des Notars für die notarielle Beurkundung. Auch hier wird der Wert des Vertrags als Berechnungsgrundlage herangezogen. Es ist somit nicht möglich, pauschale Angaben zu den Kosten von Schenkungsverträgen zu machen.
So unterstützt Sie ein Anwalt bei Schenkungsverträgen
Allem voran wenn es um hohe Vermögenswerte wie Immobilien oder Grundstücke geht, ist es in jedem Fall von Vorteil für den Geschenkgeber sich im Vorfeld von Schenkungen ausführlich rechtlich beraten zu lassen. Ein erfahrener Rechtsanwalt zeigt im Zuge der rechtlichen Aufklärung mögliche Risiken wie auch die Rechtsfolgen eines beurkundeten Schenkungsvertrags auf und findet im persönlichen Gespräch die bestmögliche Schenkungsform wie auch nötige Vertragsinhalte für den Schenkungsvertrag.
Sind die rechtlichen Aspekte der Schenkung sowie aufgeklärt, erstellt der Anwalt für Sie einen rechtsgültigen Schenkungsvertrag mit allen, von Ihnen gewünschten oder benötigten Inhalten. Im Zuge eines Termins wird der Vertrag dann entweder vor dem befähigten Rechtsanwalt oder einem beigezogenen Notar unterfertigt und notariell beglaubigt. Zudem kann ein Rechtsanwalt für Sie mögliche Gründe für eine Anfechtung des Schenkungsvertrags oder eines Vertragswiderufs prüfen und bei ausreichedem Sachverhalt umgehend einleiten. Zudem wird der Anwalt Sie in diesem Fall auch über die Risiken wie auch den Kosten und Zeitaufwand einer Anfechtung oder eines Widerrufs aufklären.
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