1.Fall
Im ersten Fall, in dem das Eigentum dem Verstorbenen alleine gehörte, erhält der hinterbliebene Ehepartner seinen Pflichtanteil und darf aufgrund des Vorausvermächtnisses die Wohnung weiterhin bewohnen.
2.Fall
Im zweiten Fall, in dem der Verstorbene mit einer dritten Person das Wohnungseigentum erworben hatte, spricht man von einer Eigentümerpartnerschaft. Bei dieser Eigentümerpartnerschaft erbt diese dritte Person den Anteil des Verstorbenen, muss allerdings den Erben die Hälfte des Verkehrswertes des Wohnungseigentums auszahlen.
3.Fall
Im dritten Fall Ist der Partner der Eigentümerpartnerschaft auch gleichzeitig der Ehepartner. Ist zusätzlich das dringende Wohnbedürfnis des Ehepartners erfüllt, kann es sein, dass der hinterbliebene Ehepartner keine Zahlungspflicht gegenüber der Verlassenschaft hat. Sollten es weitere Erben wie Kinder oder Schwiegereltern geben, muss der hinterbliebene einen verminderten Übernahmepreis an die Erben auszahlen.
Dieser beläuft sich auf ¼ des Verkehrswertes der Wohnung. Sollte kein dringendes Wohnbedürfnis vorliegen und sollte der Partner nicht pflichtteilsberechtigt sein, muss die Hälfte des Verkehrswertes an die Verlassenschaft gezahlt werden. Der Wert des Wohneigentum sollte von einem Gutachter bestimmt werden.
Kann der hinterbliebene Partner der Eigentümerpartnerschaft den Betrag nicht sofort an die Verlassenschaft auszahlen, kann eine Ratenzahlung bei Gericht vereinbart werden.