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Ehegatten Erbrecht § Anspruch, Pflichtteil & Unterhalt

Das gesetzliche Ehegatten Erbrecht behandelt den Erbanspruch des Ehepartners. Was steht also dem Ehegatten im Erbrecht zu? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um Anspruch auf ein Erbe zu haben? Wer hat neben dem Ehegatten Recht auf ein Erbe? Erfahren Sie in diesem Ratgeber, welche Ansprüche und Rechte ein hinterbliebener Ehepartner nach dem Ableben des Ehegatten hat, was die Erbrechtsreform bewirkt hat und vor allem wie Ihnen ein Anwalt beim Thema Ehegatten Erbrecht helfen kann.

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Erbrechtsinfo Redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzliches zum Ehegatten Erbrecht

Der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Verstorbenen hat in Österreich grundsätzlich neben anderen Angehörigen ein Recht auf ein Erbe. Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners oder eingetragenen Partners ist in § 744 ABGB geregelt. Die Berechnung der Höhe des Anspruchs ist abhängig davon, ob es noch weitere Verwandte des verstorbenen Ehegatten gibt, die erbberechtigt sind. Folgende Regelungen gelten:

  • Hinterlässt der verstorbene Partner Kinder, erbt der Ehepartner oder eingetragene Partner neben ihnen ein Drittel.
  • Hinterlässt der Verstorbene jedoch keine Kinder und gibt es auch keine Nachkommen der Kinder, so hat der Ehepartner oder eingetragene Partner neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel des Erbes.
  • In allen anderen Fällen erbt der hinterbliebene Ehepartner die gesamte Verlassenschaft.

Einfluss der Erbrechtsreform 2017

Seit der Erbrechtsreform 2017 sind eingetragene Partnerschaften Ehegatten gleichgestellt. Außerdem sind Geschwister oder Großeltern des verstorbenen Ehepartners neben dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht mehr erbberechtigt. Zudem wurde auch der Pflichtteil für Eltern abgeschafft. Wenn ein Elternteil des verstorbenen Ehegatten vorverstorben ist, so bekommt der hinterbliebene Ehegatte oder eingetragene Partner seinen Anteil und nicht der andere Elternteil. Bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder der Ehe zu Lebzeiten fallen alle erbrechtlichen Ansprüche weg.

Anspruch von Ehegatten und Lebenspartnern

Beim Ableben eines Menschen gibt es eine gesetzliche Erbfolge. Ehegatten sowie Kinder haben beim Ableben des Ehepartners Anspruch auf den Pflichtteil und somit steht ihnen eine Mindestquote des Nachlasses zu. Eingetragene Lebenspartner sind seit dem 01.01.2017 Ehegatten gleichgestellt. Daher haben auch sie Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Ehegatten und eingetragene Partner erhalten nicht nur ihren Erbteil, sondern dank dem Vorausvermächtnis haben sie auch ein Recht in der Ehewohnung zu verbleiben, sofern sie im Eigentum des verstorbenen Ehegatten oder des Ehepaares war. Außerdem hat der Ehegatte das Recht, den Hausrat zu erhalten.

Lebensgefährte gelten erbrechtlich seit 2017 nicht mehr als Fremde. Das bedeutet, dass sie Erbansprüche haben. Im Gegensatz zu Ehegatten und eingetragenen Partnern haben sie jedoch keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Sie können keinen Erbvertrag abschließen und erben daher nur dann, wenn es keinen gesetzliche Nachlassempfänger gibt. Als Lebensgefährte kann man jedoch eine Lebensversicherung abschließen, die den Partner im Todesfall begünstigt.

Infografik
Ansprüche des Ehegatten im Erbfall

Pflichtteil & Erbteil im Ehegatten Erbrecht

Der gesetzliche Erbteil besagt, dass dem Ehegatten gegenüber den Nachkommen des Verstorbenen 1/3 des Erbes zusteht. Die Kinder bekommen also 2/3 der Verlassenschaft. Seit 2017 sind die Eltern des Erblassers nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Wenn es keine Kinder oder Nachkommen von Kindern gibt, erhält der Ehegatte das gesamte Erbe. Im Falle eines Erbvertrages kann sich die Erbsituation ändern.

Durch ein Testament kann die gesetzliche Erbfolge geändert werden. Dies gilt allerdings nicht für den Ehepartner. Ein Ehepartner kann als den anderen Ehegatten durch das Aufsetzen eines Testaments nicht um seinen Anspruch bringen. Sollte der hinterbliebene Ehegatte als Alleinerbe im Testament bestimmt worden sein, muss er gesetzlich festgelegten Erben die Pflichtteilsansprüche auszahlen. Sollte der Fall eintreten, dass der Ehegatte vom Testament ausgeschlossen wurde, erhält er die Hälfte des Pflichtteils, der ihm durch die gesetzliche Erbfolge zugestanden hätte.

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Vorausvermächtnis des überlebenden Partner

Das Vorausvermächtnis ist für den hinterbliebenen Ehegatten ein wichtiges Gesetz. Es sichert den Ehegatten gegenüber den Miterben insofern ab, dass der Ehegatte sämtliche den Haushalt betreffenden, bewegliche Gegenstände zugesprochen werden. Außerdem erhält der Ehegatte das Recht das Haus oder die Wohnung, sollte diese dem Verstorbenen gehört haben, weiter zu bewohnen.

Bei der Miete einer Wohnung kann der Hinterbliebene die Wohnung weiterhin bewohnen. Das Mietverhältnis geht sozusagen auf den Ehegatten zu gleichbleibenden Konditionen über. Dies ist über die Mieterschutzbestimmungen geregelt. Er kann aber auch die Wohnung innerhalb von 14 Tagen nach dem Todesfall kündigen. Sollte das Ehepaar vor dem Tod des einen Ehegatten ein Ein- oder Zweifamilienhaus angemietet haben greift das Erbrecht und nicht die Mieterschutzbestimmungen.

In diesem Fall kann es allerdings passieren, dass der Vermieter den Hinterbliebenen Ehegatte unter Einhaltung des Mietrechts das Haus aufkündigt. In solche einem Fall ist es wichtig einen Anwalt prüfen zu lassen, ob eventuell das Vorausvermächtnis greifen könnte. Dies könnte der Fall sein, sollte ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegen. Grundlage für alle Regelungen ist, dass sich die Eheleute vor dem Tod des einen in keiner Scheidung befunden oder getrennt gelebt haben. Sollte dies der Fall sein, sind alle Ansprüche nichtig.

Wohnungseigentum des verstorbenen Ehepartners

Bei Wohnungseigentum gibt es drei verschiedene Szenarien:

  • Das Eigentum gehörte dem Verstorbenen alleine
  • Der Verstorbene hatte mit einer dritten Person das Eigentum jeweils zur Hälfte erworben
  • Der Verstorbene und der Hinterbliebene Ehepartner hatten das Wohnungseigentum gemeinsam erworben

Im ersten Fall, in dem das Eigentum dem Verstorbenen alleine gehörte, erhält der hinterbliebene Ehepartner seinen Pflichtanteil und darf aufgrund des Vorausvermächtnisses die Wohnung weiterhin bewohnen. Im zweiten Fall, in dem der Verstorbene mit einer dritten Person das Wohnungseigentum erworben hatte, spricht man von einer Eigentümerpartnerschaft. Bei dieser Eigentümerpartnerschaft erbt diese dritte Person den Anteil des Verstorbenen, muss allerdings den Nachlassempfängern die Hälfte des Verkehrswertes des Wohnungseigentums auszahlen.

Im dritten Fall Ist der Partner der Eigentümerpartnerschaft auch gleichzeitig der Ehegatte. Ist zusätzlich das dringende Wohnbedürfnis des Ehepartners erfüllt, kann es sein, dass der hinterbliebene Ehepartner keine Zahlungspflicht gegenüber der Verlassenschaft hat. Sollten es weitere Erben wie Kinder oder Schwiegereltern geben, muss der Hinterbliebene einen verminderten Übernahmepreis an die Erben auszahlen.

Dieser beläuft sich auf ¼ des Verkehrswertes der Wohnung. Sollte kein dringendes Wohnbedürfnis vorliegen und sollte der Partner nicht pflichtteilsberechtigt sein, muss die Hälfte des Verkehrswertes an die Verlassenschaft gezahlt werden. Der Wert des Wohneigentum sollte von einem Gutachter bestimmt werden. Kann der hinterbliebene Partner der Eigentümerpartnerschaft den Betrag nicht sofort an die Verlassenschaft auszahlen, kann eine Ratenzahlung bei Gericht vereinbart werden.

Unterhaltsansprüche & Witwenpension

Sollte der hinterbliebene Ehepartner vom Verstorbenen Unterhalt bezogen haben, kann er dieses Recht auch gegenüber der Verlassenschaft durchsetzen. Allerdings ist dieser Anspruch auf den Wert des Erbes begrenzt. Der Hinterbliebene muss allerdings Pensionen, Lebensversicherungen aber auch seinen Erbteil verrechnen lassen. Sollte der Hinterbliebene erneut eine Ehe eingehen, erlischt das Recht des Unterhalts gegenüber der Verlassenschaft. Bei der Witwenpension hingegen erhält der hinterbliebene Ehegatte im Todesfall eine Pension ausbezahlt. Hierzu muss der Verstorbene pensionsversichert gewesen sein und eine Mindestversicherungszeit muss vorliegen. In seltenen Fällen kann diese Witwenpension auch für geschiedene Ehegatten gelten.

Gut zu wissen
Erneute Eheschließung bei einer Witwenpension
Man sollte beachten, dass wenn während des Bezugs einer Witwenpension ohne Befristung eine neue Ehe geschlossen wird, so die Pension mit einem 35 fachen Pensionsbezug abgefertigt. Eine befristete Pension hingegen fällt mit Ende des Monats der Eheschließung weg.

Konfliktpotenzial im Ehegatten Erbrecht

Setzt der Erblasser kein Testament oder einen Erbvertrag, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Wenn gemäß dieser Erbfolge mehrere Erben vorhanden sind, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Häufig kommt es zu Streitereien zwischen Erbberechtigten. Vor allem wenn Erben kein gutes Verhältnis zueinander haben, führt dies oft zu Konflikten. Außerdem ist eines der häufigsten Probleme, die zu Streitigkeiten führen, dass die Vermögenswerte, die vom Erblasser hinterlassen werden, schwer aufzuteilen sind. In manchen Fällen kommt es auch vor, dass Personen als Erben eingesetzt werden, die mit dem Verstorbenen zu Lebzeiten kaum etwas zu tun hatten und von den Miterben der Erbengemeinschaft als Nutznießer angesehen werden. Auch Formfehler im Testament führen zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung und können Konflikte auslösen.

Erbstreit um Elternhaus

Wenn es darum geht, wer das Elternhaus bekommt, gibt es in vielen Familien Konflikte. Hinterlässt der verstorbene Ehegatte keine Kinder oder deren Nachkommen, so hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf das Haus. Hinterlässt er jedoch Kinder, gibt es mehrere Erben, die über die weitere Nutzung des Hauses entscheiden wollen. Übt zum Beispiel ein Kind Druck auf den hinterbliebenen Ehegatten, ist oft ein Anwalt gefragt. Besteht ein Erbe darauf, das Haus zu verkaufen und die Anderen darauf es zu behalten, muss die Person, die das Haus veräußern will, die anderen Erben auszahlen. Kann sich die Person dies nicht leisten und können sich die Erben untereinander nicht einigen, kommt es häufig zu einer Teilungsklage.

Streitfall Unterhalt & Versicherungsansprüche

Es ist möglich, eine Lebensversicherung im Todesfall an den hinterbliebenen Ehepartner auszuzahlen. Der Versicherungsnehmer gibt in dem Fall den Ehepartner an, der im Todesfall des Versicherten die Lebensversicherungssumme ausbezahlt bekommt. Diese Summe fließt jedoch nicht in die Verlassenschaft und muss somit nicht an die Erben ausbezahlt werden. Der hinterbliebene Ehepartner muss jedoch ausdrücklich begünstigt sein, sonst wird die Lebensversicherungssumme unter den Erben aufgeteilt.

Wenn der hinterbliebene Ehepartner vor dem Tod des verstorbenen Partners Unterhalt bekommen hat, hat er auch nach dem Ableben des Ehegatten Anspruch darauf. Diesen Anspruch hat der hinterbliebene Ehepartner gegen die Erben, was bedeutet, dass die anderen Erben für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs haften. Dies kann unter den Erben zu Streitereien führen. Erben können durch eine Klage eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs erzielen. Außerdem hat der hinterbliebene Ehepartner bis zum Zeitpunkt des Beziehens der Witwenpension Anspruch auf Unterhalt, um sich den Lebensunterhalt zu finanzieren.

Wie kann der Anwalt Ihnen beim Thema Ehegatten Erbrecht behilflich sein?

Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann nicht nur für den Erblasser, sondern auch für den Erben eine große Unterstützung beim Regeln der Erbangelegenheiten sein. Nicht gut vorbereitete Verfügungen können im Sterbefall zu Problemen führen. Ein Anwalt für Erbrecht kann nicht nur bestehende Testamente auf Ihre Richtigkeit prüfen, sondern auch helfen, ein neues Testament aufzusetzen, um Ihren letzten Willen fehlerfrei festzuhalten. Außerdem kann ein Rechtsexperte für Erbrecht Sie zur gesetzlichen Erbfolge und zum Pflichtteil und vor allem zu Ihren Ansprüchen aufklären.

Wird der hinterbliebene Ehegatte vom Vermieter unter Einhaltung des Mietrechts das Haus oder die Wohnung aufgekündigt, kann ein Rechtsanwalt prüfen, ob das Vorausvermächtnis in diesem Fall greift. Ein Anwalt für Erbrecht kann im Fall eines Erbstreits helfen, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Sollte keine Einigung zwischen Erben erzielt werden, kann ein Anwalt helfen, eine Teilungsklage einzureichen, um Fehler im Schriftsatz zu vermeiden.

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FAQ: Ehegatten Erbrecht

Wurde kein Testament oder ein Erbvertrag aufgesetzt und der verstorbene Ehepartner hinterlässt keine Kinder oder deren Nachkommen, bekommt der Ehepartner ein Viertel des gesamten Nachlasses. Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder oder Nachkommen der Kinder, so bekommt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel des Nachlasses.
Der Ehepartner oder eingetragene Partner erbt den gesamten Nachlass, wenn der Verstorbene weder Eltern, Kinder noch deren Nachkommen hinterlässt.
Zur Erbmasse gehört einerseits das Vermögen, das in die Ehe gebracht wurde und andererseits das Vermögen, das während der Ehe erworben wurde.
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