Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass immer die Partei die Kosten der Verlassenschaft tragen muss, die durch die Verlassenschaft begünstigt wird, also Geld, Immobilien (auch im Ausland) oder sonstige Dinge aus dem Nachlass erhält. Das können die Antragsteller des Verlassenschaftsverfahrens, beispielsweise die Erben laut Testament, sein.
Manchmal können es Pflichtteilsberechtigte oder sogar der Staat Österreich sein, wenn die Verlassenschaft mangels Vermögen an diesen fällt. Bezahlt nur ein Beteiligter die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung, kann dieser zum Beispiel von den anderen Erben einer Erbengemeinschaft oder den Pflichtteilsberechtigten einen Beitrag entsprechend ihrem Anteil am Erbe verlangen.
Fällig werden die Gerichtsgebühren und anderen Kosten der Verlassenschaft in Österreich mit dem Ende des Verfahrens. In den meisten Fällen ist das die Einantwortung der Erben. Unter Umständen können Gerichtsgebühren wie beispielsweise die Pauschalgebühr auch schon bei der Verfahrenseinleitung fällig werden. Sachverständigenkosten können ebenfalls schon vor dem Ende des Verfahrens anfallen. Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht kann Sie hier von Fall zu Fall detailliert beraten und Ihnen bei Fragen zur Seite stehen.