Erbe ausschlagen § Gründe, Frist & Kosten
- Lesezeit: 7 Minuten
- 49 Leser fanden diesen Artikel hilfreich.
Rechtsanwältin Mag. Michaela Kriechbaumer
Erbrechtsinfo Redaktion
- 1. Ort in Suchfeld eingeben
- 2. Anwaltsprofile vergleichen
- 3. Anwalt auswählen
- 4. Unverbindliche Anfrage stellen
- Die Erbausschlagung ist in § 805 ABGB geregelt und ist ein Verzicht auf einen Erbanspruch im Erbfall.
- Wenn man das Erbe zu Lebzeiten des Erblassers auf das Erbe verzichten will, wird dies Erbverzicht genannt.
- Für die Erbausschlagung gibt es keine Frist, jedoch kann der zuständige Notar eine Frist setzen.
- Gründe für eine Erbausschlagung können unter anderem ein überschuldeter Nachlass, persönliche Gründe oder hohe Folgekosten sein.
- Die Erbausschlagung verändert die gesetzliche Erbfolge, was bedeutet, dass Ihre Nachkommen als Erben eingesetzt werden.
- Man kann direkt beim Nachlassgericht oder bei einem Notar das Erbe ausschlagen.
Rechtslage der Erbausschlagung
Nach dem Ableben eines Angehörigen treten viele Erbberechtigte das Erbe an, doch dies ist nicht für alle Personen die beste Option. Gemäß § 805 ABGB ist es dem Erben möglich, seine Erbschaft auszuschlagen. Die Entscheidung, das Erbe auszuschlagen, wird meist im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens entschieden. Die Erbausschlagung ist eine ausdrückliche Erklärung, das Erbe samt aller Rechte und Pflichten nicht anzutreten. Wenn es einmal abgelehnt wurde, kann man es nicht mehr rückgängig machen. Um das Erbe auszuschlagen, muss man beim Nachlassgericht den Erbantritt ablehnen. § 808 ABGB besagt außerdem, dass eine Person mit Pflichtteilsberechtigung nicht unter Vorbehalt ihres Pflichtteils ausschlagen kann.
Abgrenzung zum Erbverzicht
Will der Erbberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers auf das Erbe verzichten, kann er dies durch einen Vertrag mit dem Erblasser vereinbaren. Dies wird jedoch dann Erbverzicht genannt und ist in § 551 ABGB geregelt. Der große Unterschied zwischen Erbausschlagung und Erbverzicht ist der Zeitpunkt. Während der Erbverzicht zu Lebzeiten mittels eines Vertrags vereinbart wird, wird bei der Erbausschlagung im Erbfall, das bedeutet, nach dem Ableben des Erblassers entschieden, dass das Erbe ausgeschlagen werden soll.
Die Erbausschlagung wird üblicherweise im Verlassenschaftsverfahren entschieden und wird auch negative Erbantrittserklärung genannt. Bei einem Erbverzicht gibt es strenge Formvorschriften, an die sich der Erbberechtigte halten muss. Ein weiterer Unterschied zwischen Erbausschlagung und Erbverzicht ist, dass bei der Erbausschlagung weniger Bedingungen festgelegt werden können, da der Erblasser nicht mehr am Leben ist. Außerdem kann eine Erbausschlagung im Gegensatz zum Erbverzicht nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Frist zum Erbe ausschlagen
Gemäß §803 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) steht es jedem Erben zu, eine Erbschaft unbedingt oder bedingt anzunehmen oder aber auszuschlagen. Für dieses Recht sieht das Erbrecht zudem keine Fristsetzung vor. Jedoch obliegt es dem verantwortlichen Notar, einen Erben, der das Verlassenschaftsverfahren mutwillig verzögert, eine Frist zu setzen, um den Verfahrensverlauf gewährleisten zu können.Gründe für eine Erbausschlagung
Das Gesetz hat eine Erbfolge definiert, an die man sich im Erbfall halten muss. Darin ist festgelegt, welche Verwandten zuerst mit welchem Anteil bedacht werden. Dabei spricht man vom Pflichtteil für jeden Erben. Dieser Pflichtteil kann nur im Falle einer Enterbung zu Lebzeiten, die aber zwingend an gesetzlich festgelegte Gründe gebunden ist, ausgesetzt werden. Gründe für eine Erbausschlagung können folgende sein:
- Überschuldeter Nachlass
- Persönliche Gründe
- Folgekosten
- Rechtsanwalt für Erbrecht kontaktieren
- Optionen ermitteln
Überschuldeter Nachlass
Hatte der Verstorbene Schulden, so gehen die Schulden auch an die gesetzlich festgelegten Erben über, die diese Schulden meist auch in vollem Umfang begleichen müssen. Zuerst werden natürlich die verbliebenen Haben Werte dafür verwendet, die Gläubiger auszuzahlen. Reichen diese jedoch nicht aus, wird in einer sogenannten Erbauseinandersetzung geklärt, wie viel der Erbe noch nachzahlen muss.
In so einem Fall ist es ratsam, schnellstmöglich ein Nachlassinsolvenzverfahren einleiten zu lassen. Dies kann nämlich dazu führen, dass der Erbe die angefallenen Schulden nicht aus eigener Tasche zahlen muss. In dem ein Erbe aber vor Verlesung des Testaments das Erbe ausschlägt, da er bereits eine Verschuldung des Verstorbenen ahnt, kann somit den Unannehmlichkeiten aus dem Wege gehen.
Sonstige Gründe für eine Erbausschlagung
Das Ausschlagen eines Erbes kann aber auch persönliche Gründe haben. Haben der Erblasser und der Erbe in den vergangenen Jahren im Streit gelebt oder aufgrund unterschiedlicher Sichtweisen schon lange keinen Kontakt mehr gehabt, kann es den Erben dazu veranlassen, das Erbe im Erbfall auszuschlagen. Nicht selten kommt es vor, dass dem Erben nur Gegenstände vererbt werden und kein Bargeld.
Erben sind nicht nur zum Erben da, sondern auch um die Bestattung des Verstorbenen zu organisieren und vor allem, um die Kosten zu tragen. Sollte das Erbe sehr klein ausfallen, können die Kosten der Bestattung das Erbe überschreiten, da eine Bestattung auch schnell sehr kostspielig werden kann. Schlägt man allerdings das Erbe aus, ist man auch von den Kosten für die Beerdigung befreit, es sei denn man ist auch der Fürsorgeberechtigte oder Unterhaltspflichtige, der schlussendlich auf alle Fälle die Kosten der Bestattung tragen muss, sollten alle Erben das Erbe ausgeschlagen haben.
Erbe ausschlagen – Ablauf & Besonderheiten
Die Voraussetzungen für eine Erbausschlagung sind einerseits der Eintritt des Erbanfalls und andererseits, dass das Erbe noch nicht angetreten wurde. Die Erbausschlagung findet im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens statt. Das Erbe muss beim örtlichen Nachlassgericht ausgeschlagen werden, da dieses für Erbangelegenheiten zuständig ist. Sie können direkt zum Nachlassgericht gehen und dort vor Ort das Erbe ausschlagen. Dort wird dann in der Rechtsantragsstelle ein Dokument aufgesetzt, das nach dem Beurkundungsgesetz das Ausschlagen des Erbes rechtskräftig dokumentiert.
Die andere Möglichkeit ist, dass Sie einen Notar aufsuchen, der eine notarielle Beglaubigung aufsetzt, die bestätigt, dass Sie das Erbe nicht antreten wollen. Im Normalfall leitet der Notar die Beglaubigung an das Nachlassgericht weiter. Wichtig zu wissen ist, dass die Erbausschlagung an keine Bedingungen geknüpft sein kann. Wenn jemand durch die Bedingung die Erbschaft erlangt, ist die Erbausschlagung unwirksam. Sollte die Erbausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgen, so muss dies gemäß § 1008 ABGB mit einer ausgestellten Vollmacht getan werden.
die Erbausschlagung ?
- Anwalt für Erbrecht aufsuchen
- Vollmacht erstellen
Entscheidung das Erbe auszuschlagen
Bevor man sich entscheidet, das Erbe auszuschlagen, sollte man abwägen, ob das die beste Option ist. Stellt sich zum Beispiel heraus, dass der Erblasser hoch verschuldet ist, ist es von Vorteil, das Erbe auszuschlagen, um keine Haftung für die Schulden übernehmen zu müssen. Das Verlassenschaftsverfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, sich einen Überblick über die Aktiva und Passiva der Verlassenschaft zu verschaffen und die Entscheidung über den Erbantritt zu treffen.
Kontaktieren Sie hierfür am besten einen Anwalt für Erbrecht, der Sie beraten und Ihnen die Entscheidung erleichtern kann. Eine Erbausschlagung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Deswegen sollte diese Entscheidung gut durchdacht sein. Außerdem verändert eine Erbausschlagung die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, dass wenn Sie sich entscheiden, das Erbe auszuschlagen, werden Ihre Nachkommen, sofern es welche gibt, als Erben eingesetzt.
Ausschlagungserklärung ablegen
Um das Erbe auszuschlagen, können Sie die Ausschlagungserklärung entweder mithilfe eines Notars aufsetzen oder das Dokument für die Erbausschlagung direkt beim örtlichen Nachlassgericht aufsetzen. Online oder telefonisch kann die Ausschlagungserklärung nicht abgelegt werden. Bei der Erklärung werden unter anderem Daten zum Verstorbenen angegeben und der Erbberechtigte bestätigt im Zuge dieses Schreibens, dass er Erbe kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge geworden ist. Außerdem bestätigt man die Kenntnis über die Unwiderruflichkeit der Erbausschlagung. Im Zuge dieser Ausschlagungserklärung kann der Erbberechtigte auch das Erbe seiner minderjährigen Kinder ausschlagen.
Kosten der Erbausschlagung
Egal ob Sie die Ausschlagung des Erbes direkt beim Nachlassgericht oder aber über einen Notar amtlich machen lassen wollen, fallen in jedem Falle Gebühren an. Manche Notare haben dafür Festpreise, andere setzen ihren Stundenlohn als Honorar an. Das bedeutet, bei einem Notar kommen Sie voraussichtlich auf 150 -300 €. Die Gebühr kann sich auch nach dem Umfang des Verfahrens richten. Beim Nachlassgericht richtet sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert, beträgt aber mindestens 15 €. Die Gerichtsgebühr für das gesamte Verlassenschaftsverfahren beträgt 5 Promille des Verlassenschaftsvermögens, jedoch mindestens 77 Euro.
Wie kann der Anwalt beim Erbe ausschlagen helfen?
Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann Ihren individuellen Fall prüfen und abwägen, ob eine Erbausschlagung in Ihrem Fall sinnvoll wäre. Er kann sich ein Bild der Aktiva und Passiva der Verlassenschaft verschaffen, Ihnen die Vorteile einer Erbausschlagung präsentieren und all Ihre Fragen detailliert beantworten. Außerdem erklärt Ihnen der Rechtsanwalt, welche Konsequenzen das Erbe ausschlagen hat. Ein Anwalt für Erbrecht klärt Sie außerdem über die Haftungsrisiken auf und kann Ihnen bei den formellen Vorbereitungen für eine Erbausschlagung behilflich sein.
Finden Sie in unserer Anwaltssuche den passenden Anwalt
Finden Sie weitere Informationen rund um den Erbfall
Finden Sie in unserer Anwaltssuche den passenden Anwalt
- PDF Download