Erben Ehegatten oder Lebenspartner ein Haus, das selbst bewohnt war, fällt Grunderwerbsteuer für den an den Ehegatten vererbten Liegenschaftsanteil an. Diese Steuer ist nach dem Wert gestaffelt. Für Grundstückswerte bis EUR 250.000,00 beträgt der Steuersatz 0,5%, für die nächsten EUR 150.000,00 2% und für alles darüber 3,5%.
Dazu kommt noch die grundbücherliche Eintragungsgebühr von 1,1% vom dreifachen Einheitswert. Der Einheitswert ist dabei meistens geringer als der Verkehrswert.
Des Weiteren darf von jedem Verstorbenen maximal ein Gebäude zum eigenen Bedarf geerbt werden. Kinder haben einen Anspruch auf ein steuerbefreites Erbe, wenn die Wohnfläche der Immobilie nicht größer ist als 200m2. Im Falle größerer Gebäude ist der Gesamtwert der Immobilie zu ermitteln und die Erbschaftssteuer entsprechend der überschüssigen Wohnfläche zu berechnen.
Leben die Kinder bereits vor dem Ableben der Eltern in der Immobilie, ist es ratsam, auf zu viele Wohnraumflächenvergrößerungen zu verzichten. Hinzu kommt, dass das Erbe nur dann steuerbefreit ist, wenn die Immobilie nach dem Tod noch mindestens 10 Jahre lang vom Erben bewohnt wird. Sofern kein zwingender Grund vorliegt, muss im Falle eines vorzeitigen Umzuges eine Steuernachzahlung erfolgen.
Ein klassisches Beispiel für einen derartigen Grund stellt die Pflegenotwendigkeit in einem Heim dar. Berufliche Gründe können nicht als zwingender Grund geltend gemacht werden.