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Testament § Voraussetzungen, Arten & mehr

Ein rechtsgültig erstelltes Testament ermöglicht es, zu Lebzeiten den Nachlass zu planen und somit die sogenannte gesetzliche Erbfolge durch die gewillkürte Erbfolge abzulösen. Denn mit dem letzten Willen eines Erblassers, regelt dieser wie sein Vermögen unter den Erben aufgeteilt werden soll und wer womöglich abseits der gesetzlichen Erben Anteile an der Erbschaft oder aber Vermächtnisse erhalten soll. Im nun folgenden Leitartikel erfahren Sie welchen Einfluss eine derartige erbrechtliche Verfügung auf das Erbrecht und die Erbfolge nimmt, welche Arten des letzten Willens es in Österreich gibt und welche Besonderheiten es rund um die Nachlassplanung mittels Testament beachtet werden sollten.

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Ein Beitrag der:
Erbrechtsinfo Redaktion
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Nachlass mit einem Testament regeln?
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzliches zum Testament

Im österreichischen Erbrecht zählt das Testament zu den sogenannten letztwilligen Verfügungen von Todes wegen. Es ermöglicht gemäß § 552.1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), zu Lebzeiten festzulegen, was mit dem eigenen Vermögen im Todesfall zu geschehen hat. Zudem gibt der 2. Absatz des §552 ABGB vor, dass nur mittels Testament über die Erbfolge bestimmt werden kann. Jedoch bietet die letztwillige Verfügung in Form eines letzten Willens weit mehr Möglichkeiten, als nur die gewillkürte Erbfolge im Todesfall in Kraft zu setzen. So können mitunter folgende Verfügungen über ein Testament veranlasst werden:

  • Einsetzung von Erben
  • Einrichtung von Vermächtnissen
  • Verfügungen hinsichtlich der Erbteilung
  • Auflagen an Erbschaften oder Vermächtnisse
  • Einsetzung von Testamentsvollstreckern
  • Verfügungen hinsichtlich der eigenen Bestattung
  • Reduktionen von Erbansprüchen / Enterbung

Obgleich das österreichische Erbrecht eine Vielzahl an letztwilligen Verfügungen und erbrechtlichen Verträgen kennt, ist das Testament mit Abstand die am meisten genutzte Form der Nachlassplanung. Denn mit dieser Form der Regelung des Nachlasses zu Lebzeiten kann die gesetzliche Erbfolge adaptiert oder vollständig durch die gewillkürte (testamentarische) Erbfolge ersetzt werden.

Wann ist ein Testament sinnvoll?

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, ein Testament zu erstellen. Kommt es zum Tod, ohne dass der Verstorbene seinen letzten Willen bekundet hat, wird das hinterlassene Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Die gesetzliche Erbfolge gibt hierbei vor, wem ein Anteil am Erbe zukommt und legt zudem die Erbquote fest. Diese wiederum gibt an, welchem Erben welcher Anteil am Nachlass zukommt. Sinnvoll ist ein Testament daher vor allem dann, wenn eine Person als Erbe eingesetzt werden soll, die den gesetzlichen Vorgaben nach nicht erben würde und/oder wenn bestimmt werden soll, wer welchen Anteil des Vermögens erben soll.

Gut zu wissen
Erbstreit mit Testament verhindern

Einer der größten Vorteile eines Testaments ist es, möglichen Erbstreit zu verhindern. Denn wenn der Erblasser klar und unmissverständlich seinen letzten Willen ausdrückt, reduziert dies das mögliche Streitpotenzial unter den Erben im Erbfall. 

Formvorschriften von Testamenten

Soll eine testamentarische Verfügung aufgesetzt werden, sind grundsätzlich je nach Art Formvorschriften zu beachten. Allen Arten ist gleich, dass der letzte Wille unmissverständlich als solcher erkennbar sein muss. Darüber hinaus sind die form bezogenen Anforderungen an ein rechtsgültiges Testament jedoch zum Teil unterschiedlich. Wird die nötige Form für eine letztwillige Verfügung nicht eingehalten, so kann dies zur Folge haben, dass das Testament in Teilen oder im Gesamten als ungültig angesehen wird. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, sich ausführlich über die nötige Form wie auch die Voraussetzungen für die Errichtung der gewünschten Testamentsart zu informieren.

Voraussetzungen für ein gültiges Testament

Für die Gültigkeit eines Testaments gilt es grundlegende wie auch von der Art der Verfügung abhängige Voraussetzungen zu erfüllen. So sieht der §564 ABGB vor, dass die Verfügung eine höchstpersönliche Willenserklärung sein muss. Dies bedeutet, dass man nur persönlich seinen letzten Willen erklären darf und muss. Darüber hinaus legen die §566 bis 568 ABGB fest, dass der Testator (Person die das Testament erklärt) testierfähig sein muss. Der Gesetzgeber geht immer dann von einer uneingeschränkten Testierfähigkeit aus, wenn der künftige Erblasser die Bedeutung und rechtlichen Folgen seines letzten Willens versteht und kennt. Hiervon ist immer dann auszugehen wenn folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Vollendetes 18. Lebensjahr
  • Vollbesitz der geistigen Kräfte
  • voll handlungs-, entscheidungs- und urteilsfähig

Außerdem ist es für die Gültigkeit erforderlich, dass dieses frei von Willensmängeln ist. Dies bedeutet, dass das Testament aus freiem Willen und nicht aufgrund von wesentlichen Irrtum gestellt wird. Wird ein künftiger Erblasser also in die Irre geführt und verfasst einen letzten Willen, aufgrund einer List oder Lüge, so führt dies dazu, dass die rechtlichen Voraussetzungen an ein Testament nicht erfüllt sind und die letztwillige Verfügung als ungültig anzusehen ist.

Arten des Testaments

Das österreichische Erbrecht kennt nicht nur eine Art des Testaments. Es gibt vielmehr verschiedene Testamentsarten, aus denen gewählt werden kann, um den eigenen Nachlass zu regeln. Jede Art hat in Österreich grundsätzliche Anforderungen an die Form des letzten Willens. Allen Arten ist jedoch gleich, dass nur dann die gewillkürte Erbfolge eintreten kann, wenn im Testament über den gesamten Nachlass verfügt wurde. Im folgenden erfahren Sie, welche Testamentsarten es gibt und was diese ausmacht.

Eigenhändige Verfügung

Wie der Name schon sagt, wird diese Art des Testaments vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst. Da zudem keine Zeugen, sondern lediglich die Unterschrift des Testators sowie die unmissverständliche Benennung des Schriftstücks als Letzter Wille oder Testament nötig ist, um das eigenhändige Testament zu erstellen, ist diese Testaments Art eine der beliebtesten Verfügungen Österreichs. Zudem kann diese Form der Nachlassplanung grundsätzlich kostenlos erstellt werden. Jedoch empfiehlt es sich dennoch, den Inhalt des letzten Willens juristisch überprüfen zu lassen, um so möglicherweise unzulässige Inhalte oder Mängel die zur Ungültigkeit der Verfügung führen könnten rechtzeitig zu entdecken und beheben zu können.

Fremdhändige Verfügung

Bei dieser Art handelt es sich um ein Testament, das vom Erblasser selbst maschinell (zb. mittels Computer) oder von einer dritten Person handschriftlich oder maschinell verfasst wird. Da bei dieser Art des letzten Willens die höchstpersönliche Willensbekundung nicht durch den Inhalt der Verfügung an sich zweifelsohne nachgewiesen werden kann, müssen neben dem Erblasser drei anwesende Zeugen die Bekundung des Willens bestätigen. Lässt man ein Testament bei einem Anwalt oder Notar erstellen, gilt dies im Übrigen auch als fremdhändige Verfügung oder fremdhändiges Testament und auch in diesem Fall müssen die Zeugen die Willensbekundung des Testators bestätigen. Die durchschnittlichen Kosten für diese Form der Nachlassplanung belaufen sich auf rund 400,00 Euro, wobei natürlich hohe Vermögenswerte den Kostenaufwand erheblich steigern können.

Mündliches Testament (Nottestament)

Eine letztwillige Verfügung von Todes wegen kann auch mündlich vorgenommen werden. Jedoch ist diese Form des Testaments lediglich für Fälle vorgesehen, in welchen eine unmittelbare Gefahr besteht, dass der Erblasser seine Testierfähigkeit verlieren oder er versterben könnte, ohne seinen letzten Willen festgesetzt zu haben. Aus diesem Grund wird diese Art auch Nottestament genannt. Ein mündliches Testament ist daher lediglich für drei Monate ab Wegfall der Gefahr gültig. Für ein wirksames mündliches Testament ist die Anwesenheit zweier Zeugen erforderlich, die den letzten Willen aufzeichnen und dem Gericht zur Kenntnis bringen müssen.

Öffentliches Testament

Ein öffentliches Testament wird entweder mündlich oder schriftlich vor Gericht oder einem Notar erstellt. Der Wille und die Einsichtsfähigkeit des Erblassers wird hierbei im Zuge der Willenserklärung durch das Gericht oder den Notar überprüft und als fester Bestandteil dieser Verfügung im Testament vermerkt. Ein öffentliches Testament ist die einzige Form der letztwilligen Verfügung von Todes wegen, die sich für Personen anbietet, die noch nicht volljährig sind. Personen, welche zwischen 14 und 18 Jahre alt sind, können ihren letzten Willen ausschließlich in einem öffentlichen Testament vor einem Gericht oder einem Notar verkünden.

Wechselseitiges Testament

Diese Art kann ausschließlich zwischen Eheleuten oder eingetragenen Partnern geschlossen werden und stellt einen gemeinsamen letzten Willen dar, der jedoch im Gegensatz zum Erbvertrag von jedem Partner ohne Zustimmung des Anderen widerrufen werden kann. Beim wechselseitigen Testament wird jeweils der andere Partner als Erbe eingesetzt. Es können von den Partnern aber auch Dritte zum Erben ernannt werden. Ein wechselseitiges Testament ist nur gültig, wenn es von beiden Partnern jeweils eigenhändig niedergeschrieben und unterzeichnet wird – es kann aber auch in Form eines fremdhändigen Testaments nach den hierfür geltenden Formvorgaben zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt oder Notar erstellt werden.

Nachlass regeln & Testament erstellen lassen

Änderung eines Testaments

Grundsätzlich kann eine letztwillige Verfügung jederzeit geändert oder widerrufen werden. Werden Ergänzungen vorgenommen, muss der Erblasser dies dann erneut unterzeichnen. Auch das Datum sollte nicht vergessen werden, damit keine Unklarheiten über den tatsächlichen letzten Willen des Erblassers entstehen können. Soll eine letztwillige Verfügung widerrufen werden, sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass diese vernichtet wird und letztlich nicht mehrere verschiedene Testamente vorliegen. So können im Erbfall keine Zweifel darüber bestehen, wie mit dem Nachlass zu verfahren ist.

Anfechtung eines Testaments

Nicht jeder letzte Wille ist in Österreich hinsichtlich Form oder Inhalt rechtsgültig erstellt. So können gesetzliche Erben unter bestimmten Umständen das Testament anfechten. Jedoch ist die Anfechtung eines letzten Willens nur für jene Personen möglich, die durch das Testament benachteiligt wurden oder deren gesetzlich geschützte Pflichtteile verletzt wurden. Zudem muss der benachteiligte oder übergangene Erbe die Anfechtung vornehmen. Anfechtbar ist ein Testament grundsätzlich immer dann, wenn die an früherer Stelle dieses Artikels geschilderten Voraussetzungen für ein gültiges Testament zum Zeitpunkt der Erstellung nicht erfüllt waren – also beispielsweise keine Testierfähigkeit gegeben war (etwa bei Demenz) oder Formfehler vorliegen. Unwirksame bzw. unzulässige Verfügungen (z.B. solche, die gegen geltendes Recht verstoßen) können ebenfalls angefochten werden.

So unterstützt Sie ein Anwalt rund ums Testament

Soll der letzte Wille in einem Testament festgehalten werden, ist hierfür nicht zwingend die Unterstützung von einem Juristen nötig, doch anzuraten ist dies dennoch. Bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung sind nicht nur einige Formvorschriften zu beachten, sondern auch weitere gesetzliche Vorgaben wie etwa der Pflichtteil etc. Andernfalls kann die letztwillige Verfügung ungültig sein. Außerdem sollten keine Missverständnisse durch uneindeutige Formulierungen aufkommen können. Mit professioneller Unterstützung kann sichergestellt werden, dass das Testament nicht angefochten wird.

Sie können dem gewünschten Juristen entweder ihre eigens erstellte Verfügung vorlegen und überprüfen lassen oder Sie beauftragen ihn mit der Erstellung dieser. Ein Rechtsanwalt kann Sie individuell beraten und eine Lösung für Sie erarbeiten, die Ihren Wünschen optimal entspricht. Er kann Ihnen wichtige Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten, wie Sie den Nachlass planen können, zur Verfügung stellen und Ihnen bei jedem weiteren erbrechtlichen Anliegen – von der Änderung bis hin zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung helfend zur Seite stehen.

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FAQ: Testament

Das ist grundsätzlich bei einem eigenhändigen Testament möglich, sollte jedoch gut überlegt und vorbereitet sein. Es sind nämlich einige Vorgaben zu beachten und es sollte so aufgesetzt bzw. formuliert werden, dass keine Missverständnisse über den letzten Willen des Erblassers entstehen können. Ansonsten kann es passieren, dass letztlich nicht nach den Wünschen des Erblassers vorgegangen wird bzw. das Testament angefochten wird.
Generell sind in einer letztwilligen Verfügung Regelungen zum gesamten Vermögen zu treffen. Der Erblasser muss im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein, über die nötige Einsichtsfähigkeit verfügen und – so kein öffentliches Testament errichtet wird – das 18. Lebensjahr vollendet haben. Weiters muss sich der Erblasser darüber bewusst sein, ein Testament zu errichten („Testierabsicht“).

Nein. Der gesetzlich geschützte Pflichtteil kann durch ein Testament nicht umgangen werden. Denn dieser muss bei allen Testamentsarten beachten und berücksichtigt werden. Will man einem gesetzlichen Erben seinen Pflichtteil absprechen, so kann dies ausnahmslos nur im Zuge einer Enterbung geschehen.

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