Bezüglich der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen muss als Erstes der tatsächliche Nachlasswert ermittelt werden. Jedoch sind nur wenige Erben bereit, den Wert ermitteln zu lassen und sind oft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht sehr auskunftsfreudig. Andererseits steht jedem Pflichtteilsberechtigten ein umfassendes und einklagbares Auskunftsrecht gegenüber dem Erben gesetzlich zu.
Dieses Auskunftsrecht umfasst eine Bestandsauskunft des Nachlasses sowie eine Wertauskunft über die im Nachlass befindlichen Gegenstände. Zudem kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass ihm ein notariell erstelltes Verlassenschaftsverzeichnis (Inventar) für die Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche ausgehändigt wird.
Im Zusammenhang mit einer Wertauskunft kann der Erbe manchmal der Verpflichtung unterliegen, einen oder mehrere Gutachter zu beauftragen, damit diese die Verlassenschaftsgegenstände bewerten. Dies gilt insbesondere für Unternehmensanteile oder Grundstücke, die in der Verlassenschaft verzeichnet sind.
Der Pflichtteilsberechtigte kann aus dem so ermittelten Wert der Verlassenschaft seine persönliche Pflichtteilsquote berechnen und bei Bedarf seinen Pflichtteil einklagen. Nicht nur wenn Erben den Pflichtteil einklagen möchten, sondern ist es grundsätzlich ratsam, sich in einer solchen Situation von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten und ggf. vor Gericht vertreten zu lassen.