Im Zuge einer Vererbung ist der Erbe der Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen, tritt also in dessen Rechte und auch Pflichten ein. Das heißt, der Erbe übernimmt bei Antritt des Erbes auch Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und somit auch eventuell vorhandene Schulden des Erblassers.
Anders als der Erbe tritt der Vermächtnisnehmer aber nicht in die gesamte Rechtsposition des Verstorbenen ein. So muss er zum Beispiel keine Schulden des Verstorbenen übernehmen, obwohl er sein Vermächtnis annimmt. Es besteht ein großer Unterschied darin, ob Hinterlassenschaften „vererbt“ oder „vermacht“ werden. Vermächtnisse können auch einen Großteil des Erbes ausmachen.
Dies kann schon bei vermachtem Wohneigentum der Fall sein. Besteht ein Vermächtnis aus allen Einzelposten oder wesentlichen Teilen eines Erbes, kann es allerdings als eine „Vererbung“ zu verstehen sein.