Es ist es möglich, einen Erbverzichtsvertrag nachträglich zu widerrufen, jedoch müssen aufgrund der Zweiseitigkeit des Vertrages sowohl der Erblasser als auch der Erbe mit der Aufhebung einverstanden sein. Zudem bedarf die Aufhebung des Verzichts der Schriftform.
Außerdem ist eine Erklärung beider Parteien notwendig. Der Wunsch, einen Erbverzicht zu widerrufen, muss also individuell begründet werden. Ein Erbverzicht kann grundsätzlich nur dann widerrufen werden, wenn der Erblasser noch am Leben ist. Nach herrschender Auffassung ist jedoch unter Umständen auch eine formlose Aufhebung des Verzichts rechtsgültig, sofern sie einverständlich ist.
Nach dem Tod des Erblassers ist eine Aufhebung nicht mehr möglich. Eine Aufhebung ist auch dann nicht mehr möglich, wenn der Erbe vor dem Erblasser verstirbt. Demnach sind dann die Enkelkinder des Erblassers vom Verzicht des vorverstorbenen Erben betroffen.