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Fremdhändiges Testament § Voraussetzungen & Erstellung

Der letzte Wille kann auf verschiedene Weisen festgehalten werden, mitunter als fremdhändiges Testaments. Dieses kann von einer dritten Person niedergeschrieben werden oder vom Erblasser selbst maschinell verfasst werden. Damit sichergestellt ist, dass es sich bei einer fremdhändigen Verfügung tatsächlich um den Willen des Erblassers handelt und es sich nicht um eine Fälschung handelt, sind bei deren Errichtung strengere Formvorschriften einzuhalten. Welche das sind, wie ein fremdhändiges Testament erstellt und geändert werden kann und welche Kosten zu erwarten sind, wird Ihnen dieser Artikel näherbringen.
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Erbrechtsinfo Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage des fremdhändigen Testaments

Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament ist das fremdhändige Testament gemäß § 579 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen zu unterzeichnen. Die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen. Zudem ist ein fremdhändiges Testament mit einem handgeschriebenen Zusatz zu versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Auch die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorzugehen hat, müssen eigenhändig unterzeichnen und in einem handschriftlich verfassten Zusatz auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisen. Sie müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen.

Kann der Erblasser nicht schreiben, so hat er laut § 580 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) stattdessen eigenhändig sein Handzeichen in Gegenwart der Zeugen zu setzen und ausdrücklich vor ihnen zu erklären, dass die Urkunde sein letzter Wille ist. Es wird weiterhin empfohlen, dass einer der Zeugen den Namen des Erblassers anführt. Sollte dieser nicht lesen können, muss ihm ein Zeuge den Inhalt der Verfügung bei gleichzeitiger Anwesenheit der anderen Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, vorlesen. Anschließend ist von letztwilligen Verfügungen zu bekräftigen, dass das Vorgelesene seinem Willen entspricht.

Voraussetzungen für ein gültiges fremdhändiges Testament

Neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für eine gültige letztwillige Verfügung, wie der Testierfähigkeit und dem Freisein von Willensmängeln, sind für eine fremdhändige Verfügung zusätzliche, spezielle Anforderungen an deren Form gestellt. Ein fremdhändiges Testament kann von einer dritten Person wahlweise maschinell (z.B. per Computer) oder handschriftlich niedergeschrieben werden. Es kann aber auch vom Erblasser selbst maschinell verfasst werden. Wird der letzte Wille vom Erblasser handschriftlich geschrieben, handelt es sich hingegen um eine sogenannte eigenhändige Verfügung.

Da ein fremdhändiges Testament nicht vom Erblasser selbst handschriftlich niedergeschrieben, sondern von diesem lediglich handschriftlich unterzeichnet wird, bedarf es der Anwesenheit dreier Zeugen, die bestätigen können, dass die Verfügung tatsächlich dem Willen des Erblassers entspricht. Die drei Zeugen müssen bei Unterfertigung des Testaments gleichzeitig anwesend sein. Außerdem müssen auch die Zeugen die letztwillige Verfügung handschriftlich unterzeichnen. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen sie nicht kennen, sondern lediglich bestätigen, dass es sich hierbei um den letzten Willen des Erblassers handelt. Bei den Zeugen darf es sich nicht um Personen handeln, die:

  • unter 18 Jahre alt sind
  • nicht bei geistiger Gesundheit sind
  • Die Sprache, in welcher das Testament verfasst wurde, nicht verstehen
  • taub, stumm oder blind sind
  • durch das Testament begünstigt und daher befangen sind
  • mit dem durch das Testament Begünstigten verwandt oder verschwägert sind
  • eine Funktion in einer durch das Testament begünstigten Organisation innehat

Das Inkrafttreten der Erbrechtsreform im Jahr 2017 brachte einige zusätzliche Voraussetzungen für ein fremdhändiges Testament mit sich. So ist nun auch ein vom Erblasser selbst handschriftlich verfasster Zusatz nötig, aus dem hervorgeht, dass diese Urkunde seinen letzten Willen enthält. Da der Erblasser seinen letzten Willen gegenüber den Zeugen ausdrücklich zu bekräftigen hat, müssen die Zeugen auch bei der Niederschrift dieses Zusatzes gleichzeitig anwesend sein. Für den Fall, dass der Erblasser nicht schreiben kann, hat dieser stattdessen eigenhändig sein Handzeichen in Gegenwart der Zeugen zu setzen und vor ihnen ausdrücklich zu erklären, dass die Urkunde sein letzter Wille ist. Einer der Zeugen sollte zudem den Namen des Erblassers anführen.

Kann der Erblasser nicht lesen, ist ihm der Inhalt der fremdhändigen Verfügung von einem Zeugen vorzulesen. Die zwei übrigen Zeugen müssen dabei ebenfalls anwesend sein und den Inhalt kennen. Der Erblasser hat daraufhin ebenfalls zu bekräftigen, dass es sich beim Vorgelesenen um seinen letzten Willen handelt. Zur Unterschrift der Zeugen muss zudem ein von diesen handschriftlich verfasster Zusatz „als Testamentszeuge“ hinzugefügt werden. Außerdem muss die fremdhändige Verfügung Angaben zur Identität der Zeugen beinhalten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Adresse).

Achtung
Vorsicht bei mehrseitigen fremdhändigen Testamenten!
Wenn möglich, sollten der Text sowie sämtliche Unterschriften, Zusatzbemerkungen und Angaben zu den Zeugen auf einem Blatt untergebracht werden. Wird auf einem losen Blatt unterzeichnet, das nicht mit dem Text der Verfügung in Verbindung steht, kann die fremdhändige Verfügung als ungültig bewertet werden.

Erstellung eines fremdhändigen Testaments

Bei der Errichtung eines fremdhändigen Testaments sollten unbedingt die im vorhergehenden Abschnitt genannten Voraussetzungen und Formvorschriften beachtet werden, denn der letzte Wille kann nur unter Einhaltung dieser gültig festgesetzt und dementsprechend umgesetzt werden. Möchte man eine fremdhändige Verfügung ohne juristische Unterstützung errichten, ist dies zwar grundsätzlich möglich – es empfiehlt sich jedoch, einen Anwalt oder Notar hinzuzuziehen, um Fehler zu vermeiden.

Der Anwalt bzw. Notar kümmert sich dann um die dem Willen des Erblassers entsprechende, rechtssichere Gestaltung und setzt die fremdhändige Verfügung für diesen auf. Wird ein fremdhändiges Testament mit einem Juristen erstellt, werden vonseiten des Erblassers keine Zeugen benötigt – der Anwalt bzw. Notar übernimmt diese Rolle gemeinsam mit den Kanzleiangestellten. Wird das Testament bei einem Notar errichtet, wird dies auch notarielles Testament genannt. Ein notarielles Testament kann auch bei Anwesenheit zweier Notare errichtet werden und auf Wunsch mündlich erfolgen. Der letzte Wille kann zudem schriftlich in Form eines Notariatsaktes verkündet werden.

Entscheidet man sich dennoch dafür, die fremdhändige Verfügung ohne professionelle Hilfeleistung zu errichten, sollte dies nicht ohne die nötige Vorbereitung und Kenntnis geschehen. Leider kommt es nicht selten vor, dass wichtige Punkte übersehen oder schlichtweg nicht bekannt waren und die fremdhändige Verfügung letztendlich ungültig ist.

Gut zu wissen
Was geschieht, wenn ein fremdhändiges Testament ungültig ist?
In dem Fall wird die Erbschaft nicht entsprechend dem in der Verfügung festgehaltenen Willen abgewickelt. Stattdessen tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Der Nachlass wird also so verteilt, als wäre gar kein Testament erstellt worden. Um dies zu vermeiden, sollte die Verfügung zumindest von einem Juristen geprüft werden.

In Zusammenhang mit fremdhändigen Verfügungen treten die folgenden Fehler besonders oft auf:

  • Es sind zu wenige Zeugen bei Unterfertigung des Testaments anwesend bzw. es unterzeichnen nur zwei statt drei Zeugen
  • Bei der Unterschrift der Zeugen fehlt der Zusatz „als Testamentszeuge“
  • Als Zeugen werden nahe Angehörige des Begünstigten gewählt
  • Die fremdhändige Verfügung enthält keine Angabe von Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Adresse der Zeugen
  • Die Unterschriften des Erblassers und/oder der Zeugen befinden sich nicht unter dem Text, sondern auf einem gesonderten Blatt
  • Das Testament verteilt sich auf mehrere lose Blätter, ohne dass diese einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen

Wurde die fremdhändige Verfügung errichtet, empfiehlt es sich, diese beim Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte oder beim Zentralen Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer zu registrieren. Dort wird dann (gegen eine geringe Gebühr) festgehalten, dass eine testamentarische Verfügung existiert und wo diese aufbewahrt wird, damit im Falle des Ablebens alles wie gewünscht vonstatten geht.

Zusätzlich kann ein Anwalt oder Notar mit der sicheren Aufbewahrung des Dokuments beauftragt werden. Hierfür fällt ebenfalls eine Gebühr an. Wird ein notarielles Testament erstellt und beim Notar oder Anwalt hinterlegt, kümmert sich dieser auch um die Registrierung beim Testamentsregister.

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Änderung eines fremdhändigen Testaments

Selbstverständlich kann ein fremdhändiges Testament jederzeit an die aktuellen Wünsche angepasst oder widerrufen werden. Sollen Änderungen vorgenommen werden, ist es wichtig, dass auch diese den Formanforderungen genügen. Der Erblasser kann Ergänzungen sowohl fremdhändig als auch eigenhändig vornehmen. Je nachdem sind dann entweder die Formvorschriften für eine fremdhändige Verfügung (wie sie bereits bei der Ersterrichtung einzuhalten waren) oder diejenigen, die für eigenhändige Testamente gelten, zu berücksichtigen.

Generell ist zu vermeiden, dass mehrere Testamente nebeneinander existieren, so dass es im Erbfall zu Unklarheiten über den tatsächlichen letzten Willen des Erblassers kommt. Aus diesem Grund sollten früher erstellte und nicht mehr dem aktuellen Willen des Erblassers entsprechende Testamente vernichtet werden bzw. Änderungen mit einem Datum versehen werden.

Kosten für ein fremdhändiges Testament

Mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung müssen nicht zwangsweise auch Kosten verbunden sein, da ein fremdhändiges Testament auch ohne einen Juristen erstellt werden kann. Soll eine Registrierung bei beim Testamentsregister erfolgen, fällt eine einmalige Gebühr in der Höhe von etwa 15-18 Euro an. Aufgrund der strengen Formvorgaben für ein fremdhändiges Testament ist jedoch die Unterstützung eines Anwalts oder Notars anzuraten.

Die Kosten hierfür richten sich vor allem nach dem mit dem jeweiligen Fall verbundenen Arbeitsaufwand. Soll beispielsweise ein einfaches Testament von einem Juristen erstellt werden, ist mit Kosten von ca. 300 bis 500 Euro zu rechnen. Nimmt der Anwalt oder Notar lediglich eine Prüfung des Testaments vor, fallen die Kosten dementsprechend geringer aus.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht helfen?

Um sicherzustellen, dass eine fremdhändige Verfügung ihre Wirksamkeit entfaltet, sind unbedingt alle hierfür geltenden Voraussetzungen zu berücksichtigen. Lassen Sie sich daher am besten von einem Rechtsanwalt für Erbrecht oder einem Notar unterstützen. Ein fremdhändiges Testament kann auf Wunsch gemeinsam mit einem Rechtsexperten erarbeitet und erstellt werden, was nicht nur den Vorteil hat, dass dieses rechtlich einwandfrei aufgesetzt wird, sondern auch Ihren individuellen Wünschen und Möglichkeiten entspricht.

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Sie sich in dem Fall auch nicht darum kümmern müssen, geeignete Zeugen für die Unterfertigung des Testaments zu finden, denn auch das können die Juristen übernehmen. Die letztwillige Verfügung kann anschließend von diesen aufbewahrt und registriert werden. Ein Anwalt für Erbrecht kann auch mit der Prüfung eines bereits bestehenden fremdhändigen Testaments beauftragt werden. So können Kosten gespart werden, ohne dass dafür die mit einem selbsterstellten Testament verbundenen Risiken in Kauf genommen werden müssen. Auch Änderungen des Testaments müssen formgemäß vorgenommen werden, daher ist juristische Unterstützung auch in solchen Situationen empfehlenswert.

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FAQ: Fremdhändiges Testament

Ein fremdhändiges Testament kann von einer dritten Person oder vom Erblasser selbst maschinell niedergeschrieben werden. Um Fälschungen zu verhindern, sind daher strenge Formvorschriften einzuhalten: Die Unterfertigung des Testaments muss in Gegenwart von drei geeigneten Zeugen geschehen, deren Identität aus der letztwilligen Verfügung hervorgeht. Diese muss sowohl vom Erblasser als auch von den Zeugen handschriftlich unterzeichnet werden. Weiters bedarf es jeweils eines handschriftlichen Zusatzes: Vonseiten des Erblassers ist zu bekräftigen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält, von den Zeugen ist jeweils der Zusatz „als Testamentszeuge“ gefordert.
Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt und bei geistiger Gesundheit sein. Personen, welche die Sprache, in der das Testament verfasst wurde, nicht verstehen, dürfen nicht als Zeugen eingesetzt werden. Gleiches gilt für Personen, die taub, stumm oder blind sind. Die Zeugen dürfen nicht befangen sein – etwa weil sie selbst durch die testamentarische Verfügung begünstigt sind oder mit einem Begünstigten verwandt oder verschwägert sind. Wird eine Organisation durch das Testament begünstigt, darf der Zeuge keine Funktion in dieser Organisation innehaben.
Ein fremdhändiges Testament kann mit oder ohne juristische Unterstützung aufgesetzt werden. Aufgrund der strengen Anforderungen ist es jedoch ratsam, einen Anwalt oder Notar hinzuzuziehen. Die fremdhändige Verfügung kann von diesem erstellt werden, ohne dass Zeugen vonseiten des Erblassers erforderlich sind – dies wird vom Juristen und den Kanzleimitarbeitern übernommen.
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