Sterbeverfügung § Inhalte, Voraussetzungen & mehr
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Erbrechtsinfo Redaktion
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- Das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) stellt die gesetzliche Grundlage für Sterbeverfügungen dar.
- Eine Sterbeverfügung ist eine Willenserklärung einer sterbewilligen Person, ihr Leben selbstbestimmt zu beenden.
- Sie kann nur von der sterbewilligen Person selbst verfasst werden.
- Die sterbewillige und die Hilfe leistende Person muss volljährig und entscheidungsfähig sein.
- Die dokumentierende oder aufklärende Person darf keine Sterbehilfe leisten.
- Mit dieser Hilfeleistung dürfen sich keine wirtschaftlichen Vorteile verschafft werden.
- Die aktive Sterbehilfe ist weiterhin strafbar.
- Sterbeverfügungen erfordern immer die Schriftform.
Rechtslage zur Sterbeverfügung
Die gesetzliche Basis für eine Sterbeverfügung bildet in Österreich das sogenannte Sterbeverfügungsgesetz (StVfG), das seit dem 1. Jänner 2022 in Kraft ist. Dieses umfasst Regelungen dazu, welche Voraussetzungen es für Sterbeverfügungen gibt und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit diese wirksam sind. Die Sterbeverfügung wird gemäß § 3 des StVfG grundsätzlich als eine Willenserklärung von einer Person, die ihr Leben aufgrund einer unheilbaren oder chronischen Krankheit selbst beenden möchte, definiert. Sterbeverfügungen können lediglich von der sterbewilligen Person selbst und somit nicht durch Angehörige erstellt werden.
Diese Verfügung erlaubt es entweder dem Verfasser oder einer helfenden Person, ein entsprechendes Präparat in der Apotheke abzuholen. Bevor das Präparat ausgehändigt werden darf, müssen die zuständigen Apotheker zudem die Identität der abholenden Person überprüfen. Das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) hat das Ziel, einer kranken Person einen selbstbestimmten Weg für die Beendigung ihres Lebens zu bieten. Zudem sind Menschen, die in solch einem Zusammenhang Sterbehilfe geleistet haben, dadurch rechtlich geschützt.
Begriffsbestimmungen aus dem Sterbeverfügungsgesetz (StVfG)
Begriff | Definition gemäß StVfG |
---|---|
Sterbeverfügung | Willenserklärung, mit der eine sterbewillige Person ihren dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschluss festhält, ihr Leben selbst zu beenden |
Sterbewillige Person | Eine Person, die ihr Leben selbst beenden will |
Hilfeleistende Person | Eine volljährige und entscheidungsfähige Person, die bereit ist, die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahme zu unterstützen |
Hilfeleistung | Die physische Unterstützung der sterbewilligen Person bei der Durchführung lebensbeendender Maßnahmen |
Ärztliche Personen | Selbstständig berufsberechtigte Ärztinnen und Ärzte |
Dokumentierende Person | Ein Notar bzw. eine Notarin oder ein rechtskundiger Mitarbeiter bzw. eine rechtskundige Mitarbeiterin der Patientenvertretungen vor dem bzw. der die Sterbeverfügung errichtet wird |
Für die Aufbewahrung verantwortliche Person | Der dokumentierende Notar bzw. die dokumentierende Notarin oder die Patientenvertretung, deren rechtskundiger Mitarbeiter bzw. rechtskundige Mitarbeiterin die Sterbeverfügung dokumentiert hat |
Terminale Phase | Wenn die Krankheit ein Stadium erreicht hat, in dem sie nach medizinischem Ermessen voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod führen wird |
Präparat | Eine für die sterbewillige Person tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital oder ein anderes, durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 festgelegtes Mittel, das in entsprechender Dosis das Leben beendet |
Identifikationsdaten | Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit |
Rechtliche Definition der Sterbehilfe
Die Sterbehilfe wird gemäß § 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) als Unterstützung bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahmen verstanden. Die “Hilfe leistende Person” muss dabei volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Person, die Sterbehilfe leistet, darf gemäß § 2 des StVfG in keiner Weise benachteiligt werden. Außerdem dürfen diejenigen, die für die Aufklärung und für die Dokumentation zuständig sind, nicht auch die Sterbehilfe übernehmen. Demzufolge fällt die Aufsetzung einer Sterbeverfügung und das ärztliche Aufklärungsgespräch nicht unter Sterbehilfe. Mit der sogenannten Sterbehilfe darf gemäß § 12 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) zudem nicht geworben werden.
Inhalte von Sterbeverfügungen
Es gibt nicht viele inhaltliche und formale Anforderungen an eine Sterbeverfügung. Auf jeden Fall aber muss sie gemäß dem Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) schriftlich verfasst sein. Grundsätzlich muss die dokumentierende Person mit ihrem Namen, ihrer Adresse und dem Ausstellungsdatum der Sterbeverfügung die Identifikationsdaten des Sterbewilligen, also dessen vollen Namen und Adresse, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit, bezeugen. Ebenfalls muss der Dokumentierende bestätigen, dass die Entscheidungsfähigkeit des Sterbewilligen durch Ärzte überprüft und er von ihnen ausreichend aufgeklärt wurde. Ebenfalls muss die genaue Dosierung des Präparates enthalten sein.
Entschluss und helfende Personen
Ein unerlässlicher Bestandteil einer Sterbeverfügung ist der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben selbst beenden zu wollen. In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass ihr Entschluss frei und selbstbestimmt nach einem ärztlichen Aufklärungsgespräch erfolgt ist. Es ist gemäß § 5 des Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) möglich, die Personen, die Sterbehilfe leisten, anzugeben. Wenn die sterbewillige Person es möchte, können diese zudem nach der Aufsetzung aus dieser wieder herausgenommen oder weitere Personen hinzugefügt werden.
Sterbeverfügung erstellen – Voraussetzung & Ablauf
Damit eine Sterbeverfügung überhaupt aufgesetzt werden kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Sie kann zum Beispiel nur von einer volljährigen Person erstellt werden. Diese muss gemäß § 6 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) zudem eindeutig entscheidungsfähig sein. Dies bedeutet, dass ihre Entscheidung, ihr Leben zu beenden, aus freiem Willen erfolgen muss. Die Möglichkeit, eine Sterbeverfügung zu verfassen, haben lediglich Personen, die an einer unheilbaren oder an einer chronischen Krankheit, die sich negativ auf ihr gesamtes Leben auswirkt, leiden. Im Folgenden werden das ärztliche Aufklärungsgespräch, die Aufsetzung und die Dokumentation im Zusammenhang mit dem Sterbeverfügungsregister näher erläutert.
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Aufklärungsgespräch
Für die Verfassung einer Sterbeverfügung ist gemäß § 7 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) ein Aufklärungsgespräch durch zwei Ärzte notwendig. Diese müssen ohne Absprache die Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person und deren Entschluss bestätigen. Die Inhalte der Aufklärung müssen von den entsprechenden Ärzten dokumentiert werden. Über folgende Aspekte müssen Ärzte die sterbewillige Person prinzipiell in Kenntnis setzen:
- mögliche Alternativen
- Möglichkeit auf Patientenverfügung und Vorsorgemaßnahmen
- Dosierung des Präparats und Begleitmedikation
- Eventuelle Komplikationen
- Verweis auf therapeutische und suizidpräventive Beratung
Aufsetzung der Verfügung
Eine Sterbeverfügung kann grundsätzlich erst 12 Wochen nach dem ärztlichen Aufklärungsgespräch aufgesetzt werden. Diese Zeitspanne kann auf zwei Wochen verkürzt werden, wenn die sterbewillige Person an einer unheilbaren Krankheit leidet und maximal noch ein halbes Jahr zu leben hat. Wenn die Aufsetzung auch ein Jahr nach der zweiten Aufklärung noch nicht erstellt wurde, muss nochmals ein Arzt aufgesucht werden, ehe die Sterbeverfügung verfasst werden kann.
Sterbeverfügungen müssen gemäß § 8 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) vor einer dokumentierenden Person im Anschluss an die Belehrung über andere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Vorsorgevollmacht oder aber auch eine letztwillige Verfügung, erstellt werden. Zudem muss sich die mit der Dokumentation beauftragte Person zunächst vergewissern, ob eine andere Verfügung noch gültig ist.
Dokumentation und Sterbeverfügungsregister
Nicht nur das Aufklärungsgespräch muss dokumentiert werden, sondern die dokumentierende Person muss im Anschluss an die Verfassung der Sterbeverfügung einen Eintrag über erforderliche Informationen im sogenannten Sterbeverfügungsregister erstellen. In diesem Zusammenhang müssen die Namen, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Staatszugehörigkeit der sterbewilligen und der Sterbehilfe leistenden Person(en), der aufklärenden Ärzte und der dokumentieren Person selbst übermittelt werden. Folgende Angaben müssen ebenfalls beim Strafverfügungsregister gemeldet werden:
- Datum des ärztlichen Aufklärungsgesprächs
- Datum der Aufsetzung der Sterbeverfügung
- Dosierungsanordnung
- Bekanntgabe, dass die sterbewillige Person innerhalb von sechs Monaten versterben wird
Konflikte rund um die Sterbeverfügung
Es hat bereits einige Debatten rund um das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) gegeben, obwohl dieses erst Anfang 2022 in Kraft getreten ist. Besonders mit religiösen Ansichten sind Sterbeverfügungen nicht leicht zu kombinieren. Trotz großer Zustimmung ist die Beihilfe zur Selbsttötung einer schwerkranken Person also für viele immer noch nicht mit ihren moralischen Vorstellungen vereinbar. Deshalb sind viele Konflikte, die hinsichtlich einer Sterbeverfügung auftreten, persönlicher Natur.
So kämpfen beispielsweise jene Personen, die dem Sterbewilligen prinzipiell bei seinem Entschluss helfen wollen, oft damit, tatsächlich Beihilfe zur Selbsttötung eines Menschen zu leisten. Deshalb ist es für diese Personen empfehlenswert, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Häufig sind die helfenden Personen Angehörige, wodurch sich bei unterschiedlichen Ansichten zur Sterbehilfe auch innerfamiliäre Konflikte ergeben können. In diesem Fall sollte bereits vor dem Entschluss, Beihilfe zum Suizid eines Schwerkranken das Gespräch mit der Familie gesucht werden.
Auch jene beiden Ärzte, die die Aufklärungsgespräche übernehmen, befinden sich in einem Zwiespalt. Sie haben sich prinzipiell dazu verpflichtet, Menschenleben zu retten, und sind durch die Voraussetzung des ärztlichen Aufklärungsgespräches für eine Sterbeverfügung nun indirekt daran beteiligt, dass sich jemand selbst das Leben nimmt. Deshalb ist es auch für Ärzte ratsam, sich in therapeutische Behandlung zu begeben, wenn es sie zu sehr mitnimmt.
So kann Sie ein Anwalt bei der Sterbeverfügung unterstützen
Dadurch, dass das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) noch relativ neu ist, gibt es diesbezüglich in der Bevölkerung auch noch viele Bedenken. Der Rechtsanwalt kann helfende Personen ausführlich beraten und ihnen somit auch rechtliche Sicherheit geben. Auch die Ärzte, die für die Aufklärung des Sterbewilligen verantwortlich sind, sollten sich an einen Juristen wenden, um sich von diesen über die gesetzlichen Anforderungen an das Aufklärungsgespräch informieren zu lassen. Zudem übernimmt er auch die Beratung der sterbewilligen Person und kann die Verfügung sowohl für diese aufsetzen als auch im Anschluss aufbewahren.
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