Das Gesetz hat eine Erbfolge definiert, an die sich im Erbfall gehalten werden muss. Darin ist festgelegt, welche Verwandten zuerst mit welchem Anteil bedacht werden. Dabei spricht man vom Pflichtteil für jeden Erben. Dieser Pflichtteil kann nur im Falle einer Enterbung zu Lebzeiten, die aber zwingend an gesetzlich festgelegte Gründe gebunden ist, ausgesetzt werden.
Dies kann für den einen ein Segen, für den anderen aber auch Fluch bedeuten. Hatte der Verstorbene nämlich Schulden, so gehen die Schulden auch an die gesetzlich festgelegten Erben über, die diese Schulden meist auch im vollen Umfang begleichen müssen.
Zuerst werden natürlich die verbliebenen Haben Werte dafür verwendet, die Gläubiger auszuzahlen. Reichen diese jedoch nicht aus wird in einer sogenannten Erbauseinandersetzung geklärt , wie viel der Erbe noch nachzahlen muss. In solche einem Fall ist es ratsam, schnellstmöglich ein Nachlassinsolvenzverfahren einleiten zu lassen. Dies kann nämlich dazu führen, dass der Erbe die angefallenen Schulden nicht aus eigener Tasche zahlen muss.
In dem ein Erbe aber vor Verlesung des Testaments das Erbe ausschlägt, da er bereits eine Verschuldung des Verstorbenen ahnt, kann somit den Unannehmlichkeiten aus dem Wege gehen.