Ob jetzt das Erbrecht des Landes in dem die Immobilie des Verstorbenen liegt für die Vollstreckung anzuwenden ist oder das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene besaß, ist abhängig vom Testament. Hat der Verstorbene im Testament ausdrücklich erwähnt, dass das Erbrecht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, zuständig ist, ist dieses Erbrecht anzuwenden.
Wurde beim letzten Willen nichts explizit erwähnt, gilt das Erbrecht des Landes in dem die Immobilie liegt. Die Wahlmöglichkeit des Erblassers über das anzuwendende Erbrecht gewährt dem Erblasser gewisse Möglichkeiten vor allem in Bezug auf Pflichtteilsansprüche, die in jedem Land anders geregelt werden.
Somit könnte der Erblasser die Entscheidung des anzuwendenden Erbrechts davon abhängig machen, wie viel er gewissen Personen hinterlassen will und wie im jeweiligen Erbrecht die Pflichtteilsansprüche geregelt sind. Dies gilt nur innerhalb der europäischen Union außer Dänemark, Großbritannien und Irland. Diese Länder stimmten der europäischen Erbrechtsverordnung nicht zu.