Seit der Erbrechtsreform gelten Lebensgefährten erbrechtlich nicht mehr als Fremde. Unter dem Begriff „Lebensgemeinschaft“ wird jede Art von eheähnlicher Geschlechts-, Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft zusammengefasst. Der Unterschied zu einer Ehe ist darin zu sehen, dass eine Lebensgemeinschaft jederzeit und auch einseitig gelöst werden kann. Mit der Erbrechtsreform wurde ein neues außerordentliches Erbrecht für Lebensgemeinschaften beschlossen.
Dieses wird wirksam, falls kein anderer Erbe vorhanden ist und die Verlassenschaft an den Vermächtnisnehmer oder den Bund gehen würde. So erhält die hinterbliebene Lebensgefährtin oder Lebensgefährte nach dem neuen Erbrecht ein einjähriges Wohnrecht für die gemeinsame Wohnung und in dieser Zeit kann der Hausstand ebenfalls weiterverwendet werden.
Die Mindestrechte des Ehegatten kommen beim Lebensgefährten allerdings nur sehr eingeschränkt zum Einsatz. Im Ernstfall kann dieser sogar die Wohnversorgung verlieren. Deshalb ist bei unverheirateten Paaren die Absicherung des Partners mit Hilfe einer letztwilligen Verfügung im Erbrecht besonders wichtig. Im Mietrecht besteht aber eine Sonderregelung für Lebensgefährten, die besagt, dass der hinterbliebene Partner unter bestimmten Voraussetzungen ein Eintrittsrecht in den vorhandenen Mietvertrag erhält.
Lebensgefährten sind auf jeden Fall am Besten mittels Testament mit notarieller Beglaubigung abgesichert. Wurden Kinder in einer Lebensgemeinschaft gezeugt, sind diese erbberechtigt, wenn die Vaterschaft anerkannt oder bewiesen wurde. Gibt es außereheliche Kinder, werden sie nach den Eltern den ehelichen Kindern vor dem Gesetz gleichgestellt.